Gesetzliche Kündigungsfrist für Mietvertrag
Hierbei gelten für den Mieter und auch für den Vermieter zum Teil unterschiedliche Fristen, welche nicht zum Nachteil des Mieters ausfallen dürfen.
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen sind für den Mieter bindend?
Wird die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter ausgesprochen, so muss dieser lediglich an eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, die dem Vermieter spätestens am dritten Kalendertag eines Monats zugegangen sein muss.
Beispiel: Der Mieter muss bis zum 03.07. kündogen, damit die Kündigung zum 01.10. wirksam wird | Juli + August + September = 3 Monate)
Da eine Wohnungskündigung durch den Mieter auf jeden Fall schriftlich erfolgen muss, wird hier zur Sicherung der Fristeinhaltung empfohlen, diese per Einschreiben an den Vermieter zu übersenden.
Erfolgt die Zustellung der Wohnungskündigung erst nach dem dritten Kalendertag des laufenden Monats, so verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist des Mietvertrags um einen weiteren Monat.
Bei einer fristgerechten Kündigung seitens des Mieters ist es nicht erforderlich, einen Grund für die Wohnungskündigung zu nennen. Anders sieht es jedoch bei einer fristlosen – der außerordentlichen – Kündigung aus. Hier muss der Mieter eine Begründung vorlegen, die den Regelungen des § 569 BGB entsprechen.
Gesetzliche Kündigungsfristen, nach denen sich der Vermieter richten muss.
Im Vergleich zum Mieter, der jederzeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen einen Mietvertrag kündigen kann, muss der Vermieter sich an gesetzliche Regelungen halten, welche das BGB unter anderem zum Schutz des Mieters festgelegt hat.
Die Wohnungskündigung durch den Vermieter muss schriftlich erfolgen. Auch hier gilt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist des Mietvertrages den laufenden Monat mit einschließt, wenn die Kündigung des Mietvertrages bis spätestens am dritten Kalendertag dem Mieter vorliegt. Trifft das Kündigungsschreiben erst später ein, beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist erst mit dem folgenden Monat.
Gemäß § 573 BGB ist ein Vermieter nur dann zu einer ordentlichen Wohnungskündigung berechtigt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die als berechtigt geltenden Gründe sind ebenfalls in § 573 Abs. 3 beschrieben. Der Vermieter muss dem Mieter seine Gründe für die Kündigung des Mietvertrages innerhalb des Kündigungsschreibens nennen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen, nach denen sich der Vermieter richten muss, sind abhängig von der Dauer des bestehenden Mietvertrages und sind gemäß § 573c Abs.1 folgende:
- Besteht ein Mietverhältnis weniger als 5 Jahren, so gilt hier eine dreimonatige Kündigungsfrist, wie sie auch für den Mieter bindend ist.
- Bei einer bestehenden Mietdauer zwischen 5 und 8 Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist um 3 weitere Monate auf 6 Monate.
- Besteht das Mietverhältnis über 8 Jahre, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf 9 Monate.
Ausnahmen sind hier möglich, wenn die Wohnung nur zu einem vorübergehendem Gebrauch vermietet wurde. In einem solchen Fall, kann innerhalb des Mietvertrages eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (§ 573c Abs.2 BGB)
Eine entsprechende Klausel die eine Abweichung von dieser gesetzlichen Kündigungsfrist im Mietvertrag belegt ist nur dann wirksam, wenn sie für den Mieter keine Nachteile mit sich bringen.
Zusätzlich hat der Mieter nach § 574 das Recht Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen.
Auch der Vermieter ist dazu berechtigt eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB auszusprechen, jedoch ist diese in der Regel nur unter Einhaltung weiterer Maßnahmen, zu denen unter anderem eine vorherige Abmahnung gehört, wirksam.
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Eigenbedarf anmelden | Diese Punkte muss der Vermieter beachten
[...] der Wohnungskündigung zum Eigenbedarf bedarf es einer ordentlichen Kündigung, welche den gesetzlichen Kündigungsfristen entsprechen müssen. Zusätzlich muss der Vermieter den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben [...]
franziska
Ist es auch bei Mängeln so oder besteht da eine andere Frist?
Dennis Hundt
Hallo Franziska,
bei Mängeln in der Wohnungen haben Sie in erster Linie das Recht, die Miete angemessen zu mindern.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Anett
Hallo, meine Frage: Ich habe mich von meinem Freund getrennt. Wir haben zusammen einen Mietvertrag vor 14 Jahren abgeschlossen. Laut Mietvertrag ist eine Kuendigungsfrist von einem Jahr. Ist das so noch richtig, oder greift die 3 Monatsregel der Kuendigung?
Dennis Hundt
Hallo Anett,
es gilt die 3-monatige gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573c. Absatz 4 des Paragrafen besagt, das eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt