Gemeinsamer Mietvertrag

Wollen mehrere Personen, z.B. zwei Lebenspartner, eine Mietwohnung beziehen, so steht die Frage im Raum, mit welcher der Parteien der Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Hierfür stehen den Mietern und dem Vermieter mehrere Möglichkeiten zur Auswahl. Neben der Möglichkeit, dass nur einer der Parteien ein Mietverhältnis eingeht und der andere die Wohnung lediglich mit bezieht, besteht auch die Möglichkeit einen gemeinsamen Mietvertrag für die Wohnung abzuschließen.

Die Möglichkeit des gemeinsamen Mietvertrages ist hierbei die am häufigsten gewählte Form, wenn zwei Lebenspartner eine gemeinsame Wohnung beziehen, da oftmals das Einkommen eines Bewohners nicht ausreicht um den Mietvertrag allein zu unterschreiben. Als Faustformel gilt hier, die Warmmiete sollte 1/3 des monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen.

Vorteile und Nachteile des gemeinsamen Mietvertrags

Wird ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter und allen Mietern abgeschlossen, so muss jeder Mieter einzeln im Vertrag aufgeführt werden und diesen auch unterschreiben. Hierdurch ist jede Person für sich Mieter der Wohnung und hat somit auch die gleichen Besitzrechte an der Wohnung und aufgrund dessen kann auch jeder Mieter seine Rechte aus dem Mietvertrag beim Vermieter geltend machen.

Auch für den Vermieter hat ein gemeinsamer Mietvertrag Vorteile. Beide Mieter sind Gesamtschulder, hierdurch kann der Vermieter von jeder Person die Miete verlangen, welches für ihn eine zusätzliche Sicherheit bedeutet.


Jedoch hat ein gemeinsamer Mietvertrag auch seine Nachteile, wie z.B. im Fall einer Trennung der Lebenspartner. Da beide Parteien Mieter der Wohnung sind, kann keiner der Partner den anderen der Wohnung verweisen. Ebenso ist beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nur im Zusammenhang mit einer Auflösung des gemeinsamen Mietvertrages möglich, anderenfalls können im nachhinein noch Forderungen des Vermieters aus dem noch bestehenden Mietvertrag geltend gemacht werden. Einer der Mieter kann also auch bei einer Trennung nicht einfach ausziehen.

Zusätzlich kann es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld oder Harz IV zu Problemen kommen. Besteht infolge der Trennung ein Anspruch auf eine Sozialleistung, werden sämtliche Einkünfte der im Mietvertrag eingetragenen Personen gewertet. Dieses gilt auch für die Höhe der anteiligen Miete und ist unabhängig davon, ob noch ein Zusammenleben besteht oder nicht.

Wie kann man einen gemeinsamen Mietvertrag kündigen oder umändern?


Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur gekündigt werden, wenn alle eingetragenen Mieter, die den Vertrag unterschrieben haben, auch die Kündigung des Mietvertrages unterschreiben. Alle Parteien haben sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen zu halten und stehen auch für die Auszugsrenovierung oder die Begleichung der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung ein.

Möchte nach z.B. einer Trennung ein Partner alleine in der Wohnung als Mieter verbleiben, während der ander auszieht und der Vermieter ist mit diesem Wunsch einverstanden, so muss der Mietvertrag dementsprechend, auch in Hinblick auf einen evtl. Anspruch auf staatliche Beihilfen, geändert werden. Hier stehen unter anderem die Möglichkeiten einer Mietaufhebungsvereinbarung zur Verfügung, die mit der ausziehende Partei abgeschlossen wird. Die in der Wohnung verbleibende Partei übernimmt dann sämtliche aus dem Mietvertrag entstehenden Pflichten und Rechte alleine, welches auch schriftlich festgelegt werden sollte.

Achtung: Alle Vertragspartner – also beide / alle Mieter und der Vermieter – müssen damit einverstanden sein den besagten Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen.

Das Abschließen eines komplett neuen Mietvertrags sollte je nach Dauer der im Vorfeld bestehenden Mietzeit gut abgewogen werden, um auf eventuell erlangte Rechte, wie z.B. eine verlängerte Kündigungsfrist seitens des Vermieters, nicht zu verzichten.

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