Gartenpflege = Nebenkosten?

Die jährliche Betriebs- und Nebenkostenabrechnung ist jedes Jahr ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Und das regelmäßige Überprüfen der Nebenkostenabrechnungen gehört mit zu den Hauptaufgaben der örtlichen Mietervereine.

Eine immer wieder kehrende Frage ist hierbei unter anderem, ob Kosten für die Gartenpflege in den Nebenkosten enthalten sein dürfen oder nicht. Ausschlaggebend ist hier in erster Linie, ob der Vermieter die Gartenpflege übernimmt oder ob die Mieter sich um die Garten- bzw. die Grünflächen die zum Haus gehören kümmern.

Welche Kosten aber darf ein Vermieter auf die Miete umlegen und welche nicht?

Bei Garten und Freianlagen, muss der Vermieter für die Pflege dieser Anlagen aufkommen und darf die Kosten für die Gartenpflege über die Nebenkostenabrechnung in einer angemessenen Höhe auf die Mieter umlegen, dies beinhaltet jedoch nicht die Anschaffung von Gartengeräten. Der Vermieter hat dem Mieter hierbei auf Wunsch Einblick in die jeweiligen Kosten zu gewähren.

Grund für die Umlagefähigkeit ist unter anderem, dass eine gut gepflegte Grünfläche nicht nur die Optik eines Mietshauses oder einer Wohnung verschönert, sondern auch die Wohnqualität für die Mieterschaft verbessert.

Ist einem Mietshaus ein Garten angeschlossen, so ist die Gartenpflege auch oftmals Sache des Mieters. Diese Gartenpflege kann dann z.B. das Rasenmähen und das Pflegen der Beete umfassen. Fallen keine weiteren Arbeiten an, so können in diesem Fall natürlich keine Kosten für die Gartenpflege über die Nebenkosten bzw. in der Abrechnung geltend gemacht werden – da dem Vermieter auch keine Kosten entstehen.

Fast sämtliche erforderlichen Kosten für die Gartenpflege darf in den Nebenkosten anteilig auf die Miete umgelegt werden. Nicht umlagefähige Nebenkosten sind hierbei jedoch die Kosten für Arbeiten bei denen z.B aufgrund der Verkehrssicherheit Bäume gefällt werden müssen und  – wie bereits oben genannt – die Anschaffungskosten für Gartengeräte. Auch dürfen die Kosten für das erstmalige Anlegen eines Gartens nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Diese so entstandenen Kosten dürfen nicht unter dem Punkt Gartenpflege in den Nebenkosten abgerechnet werden. Sollten Zweifeln an der Richtigkeit der aufgeführten Posten bestehen, so sollte beim Vermieter Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung eingelegt (hier ein Musterbrief) und um Einsicht in die Abrechnungen erbeten werden.

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