Der Bundesgerichtshof bestätigt die Rechtssprechung, dass der Mieter eine Abweichung der Wohnfläche von weniger als 10% von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche hinnehmen muss.
Jüngst wurde nun entschieden, dass diese Regelung auch bei Mieterhöhungen gilt. Das vermieterfreundliche Urteil (BGH VIII ZR 205/08) setzt die vertraglich vereinbarte Wohnfläche als Maßstab für Mieterhöhungen an, wenn diese um weniger als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht.
In dem aktuellen Rechtsstreit klagte die Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie ist in dem Erhöhungsverlangen von 55,75 Quadratmetern Wohnfläche ausgegangen, die tatsächliche Wohnfläche beträgt hingegen nur 51,03 Quadratmeter. Das Gericht urteilte, dass die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenzen liegt und die Vermieterin somit von der tatsächlichen Wohnfläche ausgehen kann.


Ein Urteil, das bei Mietern keine Begeisterung auslösen wird, vielmehr bleibt der Bundesgerichtshof bei der altbewährten „10 % Rechtsprechung“.

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