Sanierungskosten und Instandhaltungskosten an Immobilien sind für einen Eigentümer eine große finanzielle Belastung. Damit die Immobilien dennoch ihren Wohnwert nicht verlieren, können Instandhaltungs- und Sanierungskosten in unterschiedlicher Höhe steuerlich abgeschrieben werden.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, fallen die Denkmalschutzabschreibungen besonders gut für den Eigentümer aus. Grund hierfür sind zum Teil die enormen Auflagen, welche bei einem, unter Denkmalschutz stehendem Gebäude eingehalten werden müssen.
Die gesetzliche Grundlage der Denkmalschutzabschreibungen sind hier innerhalb der §§ 7h und 7i EStG festgelegt. Bewohnt der Eigentümer selbst eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie, so ist die Abschreibung innerhalb des § 10f EStG festgehalten. Ebenfalls können auch die Anschaffungskosten für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude steuerliche abgesetzt werden.

In welchem Umfang kann eine Abschreibung durch Modernisierung bei denkmalgeschützten Gebäuden getätigt werden?

Im Vergleich zu Abschreibungen bei Bestandsimmobilien oder Neubauten, bei denen in der Regel nur steuerlich maximal 2,5 Prozent jährlich geltend gemacht werden können, besteht bei denkmalgeschützten Gebäuden die Möglichkeit im gleichen Zeitraum ein Vielfaches des Investitionen abzuschreiben.
Die Abschreibungshöhen bei Modernisierungsarbeiten an unter Denkmalschutz stehenden Immobilien sehen folgendermaßen aus:

  • Innerhalb der ersten acht Jahre kann der Eigentümer bis zu neun Prozent der Modernisierungskosten per Jahr steuerlich durch eine Denkmalschutzabschreibung geltend machen.

  • In den darauffolgenden vier Jahren reduziert sich der Prozentsatz auf sieben Prozent Denkmalschutzabschreibung per Jahr.
  • Ist der Eigentümer hingegen nicht nur Kapitalanleger sonder auch Selbstnutzer des Objektes, so ist die Abschreibung für Denkmalschutz auf zehn Jahre begrenzt. Hierbei gilt die Abschreibungshöhe von neun Prozent, welche vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden kann.

Jedoch können lediglich die Modernisierungs- bzw. Sanierungskosten als Denkmalschutzabschreibung getätigt werden, welche sich auf den denkmalgeschützten Bereich des Gebäudes beziehen. Hier gibt im Zweifelsfall die zuständige Denkmalschutzbehörde Auskunft darüber, ob das gesamte Gebäude oder nur Teile des Gebäudes unter Denkmalschutz stehen.
Es ist z.B. möglich, dass nur die Fassade denkmalgeschützt ist. Entsprechend können auch nur die Aufwendungen für die Sanierung der Fassade im Rahmen der Denkmalschutzabschreibung geltend gemacht werden.

Kann auch der Kauf eines denkmalgeschützten Gebäudes abgeschrieben werden?


Neben den Modernisierungs- und Sanierungskosten kann auch der Erwerb eines denkmalgeschützten Gebäudes steuerlich abgesetzt werden. Hierbei können bei Gebäuden, welche vor 1925 fertig gestellt wurden über einen Zeitraum von 40 Jahren jeweils 2,5 Prozent per Jahr abgeschrieben werden.
Bei Gebäuden mit einem Baujahr ab 1925 kann der Kapitalanleger 2 Prozent für insgesamt 50 Jahre steuerlich abschreiben.

Fazit

Die Denkmalschutzabschreibungen sind insbesondere für Besserverdiener eine attraktive Möglichkeit die Investition in eine Immobilie auch noch mit steuerlichen Vorteilen zu verbinden.
Nicht zuletzt macht die steuerliche Begünstigung auch noch Sinn – denn alte und erhaltenswerte Gemäuer und historische Stadtkerne würden ohne attraktive Abschreibungen wohl viel öfters verfallen als mit den Abschreibungsmöglichkeiten.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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