Abrechnungszeitraum für Nebenkosten / Betriebskosten

Eine Nebenkostenabrechnung ist immer dann zu erstellen, wenn der Mieter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten tätigt. In aller Regel ist das der Fall. Die Nebenkostenabrechnung muss jährlich erstellt werden. Es ist nicht möglich über mehr als 12 Monate die Betriebskosten abzurechnen – eine solche Nebenkostenabrechnung wäre nicht ordnungsgemäß.

Kürzerer Abrechnungszeitraum

In Ausnahmefällen ist die Nebenkostenabrechnung über einen kürzeren Zeitraum als 12 Monate möglich. Zum Beispiel, wenn der Mieter die Wohnung erst im Laufe des Abrechnungszeitraums bezogen hat. Abgerechnet wird beispielsweise von Januar – Dezember, der Mieter bezieht die Wohnung aber erst im Mai. Hier ist die Abrechnung über 8 Monate ohne weiteres möglich und zulässig.

Änderung / Anpassung des Abrechnungszeitraums

Auch kann der Vermieter mit einer vernünftigen Begründung den Abrechnungszeitraum für die Nebenkostenabrechnung verändern. Als Grund gilt hier zum Beispiel die Anpassung des Abrechnungszeitraums an den Abrechnungszeitraum eines Energieversorgers. In der Regel entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr. Sollte dies nicht so sein, wird dieser oftmals durch Vermieter oder Hausverwaltung an das Kalenderjahr angepasst.

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