Eine Nebenkostenabrechnung ist immer dann zu erstellen, wenn der Mieter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten tätigt. In aller Regel ist das der Fall. Die Nebenkostenabrechnung muss jährlich erstellt werden. Es ist nicht möglich über mehr als 12 Monate die Betriebskosten abzurechnen – eine solche Nebenkostenabrechnung wäre nicht ordnungsgemäß.
Kürzerer Abrechnungszeitraum
In Ausnahmefällen ist die Nebenkostenabrechnung über einen kürzeren Zeitraum als 12 Monate möglich. Zum Beispiel, wenn der Mieter die Wohnung erst im Laufe des Abrechnungszeitraums bezogen hat. Abgerechnet wird beispielsweise von Januar – Dezember, der Mieter bezieht die Wohnung aber erst im Mai. Hier ist die Abrechnung über 8 Monate ohne weiteres möglich und zulässig.
Änderung / Anpassung des Abrechnungszeitraums
Auch kann der Vermieter mit einer vernünftigen Begründung den Abrechnungszeitraum für die Nebenkostenabrechnung verändern. Als Grund gilt hier zum Beispiel die Anpassung des Abrechnungszeitraums an den Abrechnungszeitraum eines Energieversorgers. In der Regel entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr. Sollte dies nicht so sein, wird dieser oftmals durch Vermieter oder Hausverwaltung an das Kalenderjahr angepasst.


Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

232 Gedanken zu „Abrechnungszeitraum für Nebenkosten / Betriebskosten“

  1. Ich habe die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 bekommen. Die Abrechnung ist am 10.12.2011 bei mir eingegangen.
    Mein Frage: Kam die Abrechnung der Nebenkosten rechtzeitig und muss ich die Nachzahlung leisten?

    Antworten
    • Hallo Herr Seeger,
      der Vermieter hat 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum (2010) Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu zustellen. Demnach hat er bis zum 31.12.11 Zeit, Ihnen die Abrechnung für 2010 zu zusenden. Mit dem Datum 10.12.2011 liegt der Vermieter in dieser Frist. Die Abrechnung kam also pünktlich, Sie müssen die Nachzahlung leisten.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Ich habe meine Nebenkostenabrechnung von 2010 im November 2011 bekommen. Nun habe ich die Abrechnung aufgrund des angesetzten Personenschlüssels beanstandet und bisher nichts weiteres von meinem Vermieter gehört. Wenn nun nicht bis Ende 2011 eine neue Abrechnung kommt, muss ich sie dann noch zahlen oder ist dann die Frist abgelaufen?
    Vielen Dank,
    Monika

    Antworten
    • Hallo Monika,
      danke für Ihren Kommentar. Ich weiß nicht, ob die Umlage nach der Personenanzahl in Ihrem Fall nicht zulässig ist. Im Normalfall ist im Mietvertrag ein entsprechender Umlageschlüssel genannt. Wenn kein Verteilerschlüssel genannt ist, gilt die Wohnfläche als Maßstab. Das vorweg.
      Grundsätzlich bewegen wir uns auf dünnem Eis und ich darf und möchte Sie hier nicht rechtlich (falsch) beraten. Ich gebe Ihnen einen Tipp, befassen Sie sich mit dem folgenden Urteil des Bundesgerichtshof und Sie werden Ihre Fragen klären können: BGH, Urteil vom 17. 11. 2004 – VIII ZR 115/04.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Guten Tag Herr Hundt,
    ich bin zum 31.8.2010 aus der Wohnung ausgezogen. Die Nebenkostenabrechnung zu dieser Wohnung kam Ende November 2011 – datiert 22.11.2011. Ist der Anspruch des Vermieters damit verjährt oder noch gültig? Die Frage ist also zahlen oder nicht zahlen?
    Danke für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    D. S.

    Antworten
    • Hallo Frau D. S.,
      Ihr Vermieter hat für die Erstellung der Abrechnung für das Kalenderjahr 2010 bis zum 31.12.2011 Zeit. Die Frist wurde eingehalten. Wenn nur die Einhaltung der Frist zur Frage steht, würde ich sagen die Antwort lautet: Zahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo ich habe meine Wohnung zwei Jahre bewohnt September 2009 – September 2011. jetzt im Dezember 2011 habe ich die gesamte Nebenkostenabrechnung bekommen für diesen Zeitraum. ab wann genau ist die Frist verjährt??
    In meiner Wohnung gingen nur zwei Heizkörper, vier nicht und jetzt soll ich 600 Euro nachzahlen?

    Antworten
    • Hallo Bianca,
      danke für Ihren Kommentar. Ich brauche noch ein paar Informationen, damit ich die Lage einschätzen kann.
      – Ist es wirklich nur eine Abrechnung von September 2009 bis September 2011 oder vielleicht zwei getrennte Abrechnungen?
      Der maximal zulässige Abrechnungszeitraum ist 12 Monate.
      – Rechnet Ihr Vermieter in Normalfall den Zeitraum vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. eines Jahres ab oder gibt es einen anderen Zeitraum z.B. 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres? (das muss in der Abrechnung ersichtlich werden).
      Der Abrechnungszeitraum muss zwar 12 Monate betragen, aber nicht zwangsweise mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.
      Das Landgericht Düsseldorf ((LG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.1997, 25 S 554/96) hat z.B. entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung, die über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus geht, nicht fällig ist.
      Um es kurz zum machen, ich denke es ist einiges im Argen bei Ihrer Abrechnung. Grundsätzlich kann ich Ihnen zum detaillierteren Einblick unsere Büchersammlung für Mieter empfehlen.
      Wenn Sie mir noch die gewünschten Info schreiben, kann ich gerne noch einmal Stellung nehmen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo Herr Hundt und danke,
    es sind zwei Abrechnungen. Eine ist am 27.11.2011 erstellt und eine am 02.11.2011. Ich hatte meinen Vermieter schon vor langer Zeit um die ältere Abrechnung gebeten. Jetzt weiß ich auch warum ich die erst nach meinen Auszug bekommen habe – da ich ihm sehr oft gesagt habe, dass die Heizung nicht geht. Hätte ich letztes Jahr das schon gewusst, dass ich eine Nachzahlung bekomme, hätte ich die Miete gekürzt! Es war zwar mal ein Monteur da, dies hat aber nichts gebracht. Ich habe für zwei funktionierende Heizkörper (zwei wurden fast nie benutzt und zwei wurden nicht warm) nach seinen Unterlagen 2000 Liter Öl im Jahr verbraucht. Dazu erscheint mir die Brandversicherung recht hoch und die Leitungswasserversicherung Wucher! Wasserabrechnung, Müll ist okay auch wenn die Mülltonne im jahr zwei Euro weniger kostet! In meinen Mietvertrag steht Wohnraum ca. 80qm auf der Abrechnung 90qm. Es würden 50% Grundkosten gerechnet und 50% Verbrauchskosten. Die Abrechnungen sind vom 1 Juli 2009 – 30. Juni 2010. Ich bin erst im September eingezogen. Die andere Abrechnung gilt für den Zeitraum vom 01.01.2010 – 30.06.2011. Die Ablesewerte sind auch sehr unterschiedlich. Welche angaben brauchen sie noch?

    Antworten
    • Hallo Bianca,
      danke für die weiteren Infos. Ich kann leider nicht viel zu den Kosten sagen, die Sie für überhöht halten. Das lässt sich schlicht für mich aus der Entfernung und ohne die Unterlagen einzusehen nicht nachvollziehen.
      Hier ein paar Stichpunkte von mir:
      – Die Aufteilung der Kosten nach 50% Verbrauch und 50% Grundkosten ist völlig Ok. Das entspricht der Heizkostenverordnung.
      – 80 und 90 Quadratmeter: Hier sollten Sie abklären, warum es zu einer Differenz kommt. Gibt es hier z.B. Unterschiede zwischen Wohn- und Nutzfläche?
      – Der erste Abrechnungszeitraum (01.07.2009 bis 30.06.2010): Der Vermieter hätte Ihnen die Abrechnung bis spätestens 30.06.2011 übersenden müssen. Der Vermieter hat mit der verspäteten Abrechnung seinen Anspruch auf eine Nachzahlung verwirkt (sofern er die Verzögerung zu vertreten hat). Ich denke Sie haben hier Glück gehabt.
      – Der zweite Abrechnungszeitraum (01.07.2010 bis 30.06.2011): Die Abrechnung kam pünktlich, der Anspruch auf Nachzahlung besteht (zumindest was die Pünktlichkeit der Abrechnung angeht).
      Mehr kann ich leider nicht sagen, nicht ohne Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Ich würde Ihnen eine Mieterberatung in Ihrer Umgebung empfehlen.
      Ich hoffe, ich konnte dennoch weiterhelfen.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Meine Freundin ist am 01.03.2010 ausgezogen und bekommt heute die Nebenkostenabrechnung für 01.01.2010 – 31.03.2010. Ist das rechtens? Sie hat die Mietkaution auch nicht zurück erhalten. der Vermieter sagt sie hätte ein Sparbuch verpfändet zur Mietkaution. ist das rechtens?

    Antworten
    • Hallo Stephan,
      danke für Ihren Kommentar.
      Ich vermute der Mietvertrag lief bis zum 31.03.10. Der Vermieter hat die Abrechnung für 2010 fristgerecht (bis zum 31.12.11 hat er Zeit) übersendet. Ihre Freundin trägt die Nebenkosten für die Zeit, in der sie in der Wohnung gelebt hat.
      Zum Sparbuch: Ich kenne mich mit einem verpfändeten Sparbuch leider nicht aus. Ich könnte mir aber vorstellen, dass der Vermieter Ihrer Freundin die Pfändungserklärung wieder aushändigen muss, bzw., dass die Verpfändung wieder ausgelöst werden muss.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Ich habe von 2002 – 2011 in einer Wohnung gewohnt, ohne jemals eine Nebenkostenabrechnung zu erhalten. Jetzt kam eine Abrechnung für 2010. Muss ich zahlen?

    Antworten
    • Hallo Brigitte,
      danke für Ihre Frage. Ihr Fall ist sehr speziell, ich kenne die Einzelheiten nicht und möchte Ihnen auch nichts falsches schreiben. Ich habe ein Urteil für Sie recherchiert, vielleicht hilft es weiter: BGH, Urteil v. 13.2.2008, VIII ZR 14/06
      Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass es dem Vermieter auch nach 20 Jahren ohne Abrechnung möglich ist, eine erste Abrechnung zu erstellen. Allerdings wechselte hier auch die Immobilie den Eigentümer (innerhalb der Familie). Am besten Sie lesen sich selbst in das Urteil ein.
      Wenn Ihnen viel daran liegt nicht zu zahlen, würde ich Ihnen eine Beratung durch einen Fachanwalt empfehlen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Hallo,
    ich habe am 27.12 meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 erhalten. Ich wohne in einem 4-Parteien Haus und wohne in der kleinsten der 4 Wohnungen. Vom Nachbarn habe ich jetzt erfahren dass bei ihm die gleichen Verbrauchsunabhängigen Kosten wie bei mir angesetzt wurden. Sprich die Kosten wurden durch 4 geteilt. In meinem Mietvertrag steht aber eindeutig dass nach Wohnfläche abgerechnet wird. Weiterhin gibt es weder Verbrauchsangaben, Erläuterungen und Angaben zum Verteilerschlüssel sowie die Gesamtkosten der Liegenschaft. Eigentlich besteht die NK-Abrechnung aus einem Din A4 Blatt mit Einzelpositionen zu denen es keine Erläuterung sowie deren Berechnung gibt. Gehe ich recht in der Annahme dass die NK-Abrechnung u.U. aufgrund der formellen Fehler nichtig ist und somit wie nicht fristgerecht zugegangen geahndet wird? Heute ist der 02.01 und somit über der 12-Monatsfrist (Abrechnungszeitraum ist jährlich) – Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

    Antworten
    • Hallo Herr Szten,
      danke für den Kommentar. Ein falscher Umlageschlüssel kann auch ein materieller Fehler sein. Das spielt in Ihrem Fall aber keine Rolle, den
      – keine Angabe des Umlageschlüssels,
      – keine Angabe der Gesamtkosten,
      – und keine Nachvollziehbarkeit für einen Laien
      sind in jedem Fall formelle Fehler. Ihr Vermieter kann die Abrechnung nicht mehr fristgerecht korrigieren, sodass Ihr Vermieter die Ansprüche auf eine Nachzahlung verwirkt hat. Sie haben vollkommen Recht, die Abrechnung ist nichtig. Hier finden Sie die Mindestangaben für eine Nebenkostenabrechnung.
      Ganz davon abgesehen, dass Ihr Vermieter die 12 Monate Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Das alleine bewirkt schon, dass keine Nachforderungen gefordert werden dürfen.
      Ihr Recht auf eine korrekte Abrechnung besteht im Übrigen weiterhin – z.B. falls Sie mit einem Guthaben rechnen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Sehr geehrter Herr Hundt,
        vielen Dank für Ihre Einschätzung und die äußerst prompte Antwort!
        Ich wünsche ein gesundes Jahr und verbleibe mit den allerbesten Grüßen

        Antworten
  9. Ich habe vom 01.09.2009-31.08.2010 in einer Wohnung gelebt. Nun weiss ich nicht ob ich für diesen Zeitraum noch Nebenkosten zurück zahlen muss oder nicht. Denn bisher habe ich noch keine Abrechnung jemals von dem Vermieter erhalten (er hat meine aktuelle Adresse ) Ich weiss auch nicht wann da der Abrechnungszeitraum beginnt und endet, steht nichts im Mietvertrag. Meine Heizung – so weiss ich – nur wurde Mitte Januar 2010 das erste und letzte mal in meiner Anwesenheit abgelesen. Und der Vermieter hat noch Geld von der Kaution einbehalten.

    Antworten
    • Hallo Mike,
      wenn Ihr Vermieter nach Kalenderjahr abrechnet, das heißt vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres, dann ist der Abrechnungszeitraum für die Nebenkostenabrechnung 2009 am 31.12.2010 abgelaufen. Der Zeitraum für die Abrechnung 2010 ist am 31.12.2011 abgelaufen. Bei anderen Abrechnungszeiträumen hat der Vermieter ggf. noch die Chance einige Monate fristgerecht abzurechnen. Die Abrechnung nach Kalenderjahr ist allerdings am wahrscheinlichsten.
      Ich an Ihrer stelle, würde den einbehaltenen Teil der Mietkaution zurückfordern. Wenn dann noch eine Abrechnung kommt, kann man sich die Abrechnung des Vermieters genauer ansehen und dann entscheiden was zu tun ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Guten Tag!
    Ich habe meine Nebenkostenabrechnung für 2010 bis zum 31.12.2011 nicht erhalten. Mein Vermieter hat mir eine schriftliche Kündigung wegen Eigenbedarf geschickt, in der steht, dass er für das Jahr 2011 ca. 782 Euro nachgezahlt bekommt. Muss ich den Betrag nun zahlen oder nicht, da keine schriftliche Abrechnung kam?
    Vielen Dank für eine Antwort!
    Mit freundlichen Grüßen, Thorsten

    Antworten
    • Hallo Thorsten,
      sofern Ihr Vermieter nach dem Abrechnungszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 abrechnet, hätte die Abrechnung bis zum 31.12.11 bei Ihnen sein müssen. Ihr Vermieter hat jetzt nur noch ein Recht auf eine Nachzahlung, wenn er Ihnen noch eine Abrechnung zustellt und die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Eine Nachzahlung für 2010 müssen Sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr fürchten.
      Wir haben ja gerade Anfang Januar, ich wüsste nicht, wie Ihr Vermieter bereits jetzt sagen kann, mit welcher Nachzahlung für 2011 zu rechnen ist? Es dauert nämlich einige Zeit, bis die Versorger (z.B. Wärme, Wasser) Ihre Rechnungen für das gesamte Haus zustellen.
      Davon ganz abgesehen, hat die Kündigung wegen Eigenbedarf nichts mit einer Nachzahlung zu tun. Ein Nachzahlung für 2011 sollten Sie auf jeden Fall erst dann leisten, wenn Ihr Vermieter für das Jahr eine korrekte, verständliche und umfassende Nebenkostenabrechnung erstellt hat. Einen Nachzahlungsanspruch kann er nicht mit einem Satz in seiner Kündigung geltend machen.
      Hier der Mindestinhalt einer Nebenkostenabrechnung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Ich bin im März 2011 ausgezogen und hab bis heute keine Nebenkostenabrechnung . Weder für den Zeitraum 2010 noch für Januar-März 2011. Was muss ich noch zahlen?

    Antworten
    • Hallo Frank,
      vorausgesetzt, Ihr Vermieter rechnet nach Kalenderjahr ab, muss er Ihnen die Abrechnung für das Jahr 2010 bis zum 31.12.2011 zustellen. Für den Zeitraum Januar bis März 2011 hat er bis zum 31.12.12 Zeit abzurechnen. Überschreitet Ihr Vermieter den Abrechnungszeiträume, darf er nur dann noch Nachforderungen geltend machen, wenn er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Ja besten Dank für die schnelle Antwort. Zählt zu „nicht zu vertreten“, dass er nciht weiß wo ich wohne? Wobei Ihm ja Telefonnummer und emailadresse vorliegen.

    Antworten
    • Ja, denn Sie verletzen Ihre Pflicht als Mieter, wenn Sie nicht Ihre neue Anschrift angeben. Siehe hierzu folgendes Urteil: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil v. 23.05.2007, 3 C 177/07.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir sind am 01.03.2010 eingezogen; eine NK-Abrechnung haben wir bisher nicht erhalten. Aus dem Mietvertrag lässt sich der Abrechnungszeitraum nicht ermitteln. Müssten wir noch bis zum 01.03.2012 daher warten? Wenn bis dahin nichts erfolgt, müssen wir dann die Abrechnung anmahnen? Welche Fristsetzung zur Erstellung ist angemessen? Ist es richtig, dass -theoretisch- nach dem 01.03.2012 der Vermieter keine Forderungen mehr gegen uns geltend machen kann (vorausgesetzt er ist für das Versäumnis selbst schuld), im Umkehrschluss wir als Mieter dennoch auf die Abrechnung bestehen können und ggf. die zuviel gezahlten Kosten zurückfordern dürfen? Vielen Dank im Voraus und viele Grüße aus Hamburg.

    Antworten
    • Hallo Anna,
      ich brauche nicht viel schreiben. Sie haben alles korrekt beschrieben, super.
      Wenn Sie eine Abrechnung wollen, dann müssen Sie reagieren und den Vermieter auffordern eine Abrechnung zu erstellen, das ist Ihr Recht, ja. Der Vermieter hat ja bereits min. 1 Jahr Zeit gehabt, daher denke ich, dass 2 bis 4 Wochen Frist ok sein sollten. Verpasst der Vermieter die 1 Jahresfrist haben Sie ein Recht auf ein mögliches Guthaben, er aber nicht auf eine Nachzahlung, richtig.
      Viele Grüße nach HH
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Sehr geehrter Herr Hundt,
    meine Frage bezieht sich auf den Abrechnungszeitraum. Dieser beträgt in meiner Nebenkostenabrechnung 13 Monate und somit ist die Nebenkostenabrechnung nach meinem Kenntnisstand nicht ordnungsgemäß erstellt.
    Ich wohne allerdings von den besagten 13 Monaten nur 1,5 Monate in der Wohnung, also habe ich durch die falsch erstellte Abrechnung keinen Nachteil, oder?
    Die herangezogenen Verteilungsschlüssel sind bei den kalten Kosten immer Monate x Fläche und bei den warmen Kosten nach Bedarf.
    Ich kann nicht genau sagen ob sich das auf meine Abrechnung auswirkt. Ich glaube, das kommt auf die Kosten, die in besagtem 13 Monat auflaufen an. Sind diese höher, da z.B. in diesem Monat der Winterdienst dazu kommt, dann zahl ich diesen – zu einem ganz kleinen Anteil – mit.
    Um einen Rat wäre ich sehr dankbar.
    MfG,
    Felix

    Antworten
    • Hallo Felix,
      danke für den Kommentar. Grundsätzlich ist ein Abrechnungszeitraum vom mehr als 12 Monaten nicht zulässig. Die Abrechnung Ihres Vermieters ist damit nicht ordnungsgemäß. Sie könnten eine Nachzahlung verweigern, bis Sie eine Abrechnung über 12 Monate bekommen. Soweit die Theorie.
      Ebenso wie Sie, sehe auch ich keinen wirklichen Nachteil für Sie. Ich vermute Sie sollen eine Nachzahlung leisten? Wenn Sie die Sache schnell vom Tisch haben wollen, würde ich empfehlen trotz der 13 Monate zu bezahlen.
      Die Kosten sind nach Wohnfläche umgelegt, das ist ok so und absolut üblich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo Herr Hundt
    Ich habe am 30.12.2011 meine Nebenkostenabrechnung für 2010 erhalten. In meinen Nebenkosten befindet sich eine Wasser- und Abwasserrechnung vom 09.09.2009-02.09.2010. Sind diese schon verjährt? Der Rest der Rechnungen läuft alles vom 01.01.2010-31.12.2010. Muss ich die Wasserrechnung zahlen?

    Antworten
    • Hallo Frau Schmidt,
      die Wasserrechnungen hat Ihr Vermieter wohl im September 2010 bekommen. Der entscheidende Zeitraum beläuft sich vom 01.01.2010 bis zum 02.09.2010. Die Rechnung für den Zeitraum vom 03.09.2010 bis zum 31.12.10 wird Ihr Vermieter im Herbst 2011 erhalten haben.
      Ich sehe keinen Grund, warum Sie diesen Posten der Abrechnung nicht bezahlen sollten. Von meiner Seite aus: Ja, bezahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Hallo Hr. Hundt,
    Ich hab eigentlich 2 Fragen zu dem Thema:
    1. Gelten diese Fristen auch so bei Gewerberaum?
    2. Wir haben den Mietvertrag zum 30.04.2010 beendet, der Vermieter hat jedoch den Abrechnungszeitraum von 1.1. – 31.12.2010 definiert. Kann er das so einfach oder muss er, wie ich es bisher kannte den Zeitraum für den eigentlichen Mietzeitraum definieren?

    Antworten
    • Hallo Herr Müller,
      ich bin kein Experte im Gewerbemietrecht und kann Ihnen daher nur meine persönliche Meinung schildern. Ich denke, Ihr Vermieter verhält sich absolut korrekt. Er muss das gesamte Jahr abrechnen und dann auf Sie (Jan. – April 2010) und auf den Folgemieter aufteilen. Anders geht es gar nicht, da der Vermieter auch erst seine Rechnungen (z.B. Straßenreinigung, Heizkosten) im Folgejahr bekommt (für 2010 in den ersten Monaten 2011).
      Ich hoffe ich konnte helfen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Hallo,
    unsere Hausverwaltung hat uns für das Jahr 2010 nur eine Betriebskostenabrechnung für den Monat Dezember geschickt. Angeblich fand keine Übergabe der Unterlagen von der vorherigen Hausverwaltung statt und wir sollen uns bei Ansprüchen aus dem Vorzeitraum an die vorherige Hausverwaltung wenden. Ist das rechtens? Wir als Mieter haben damit doch eigentlich nichts zu tun, wenn die Hausverwaltung wechselt.

    Antworten
    • Hallo Michael,
      ich kann Ihnen hier zwar keine wasserdichte und rechtssichere Antwort geben, aber ich sehe das wie Sie. Sie haben einen Vertragspartner, Ihr Vermieter. Dieser lässt sich durch eine Hausverwaltung vertreten. Sie haben einen Ansprechpartner – die aktuelle Hausverwaltung. Wenden Sie sich also an die aktuelle Verwaltung oder an Ihren Vermieter. Im Zweifel können Sie Ihr Recht auf einen korrekte Abrechnung für das gesamte Kalenderjahr 2010 gerichtlich durchsetzen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Guten Tag Herr Hundt,
    seit mehreren Jahren bekomme ich die Abrechnung vom Vorjahr, immer kurz vor Ende des Jahres – somit noch in der gesetzlichen Frist.
    Seit Einzug habe ich innerhalb von 2 Wochen Widerspruch gegen mehrere Positionen (ua. Heizung) eingelegt. Der Wohnungsverwalter hat sich nie gerührt. Auch nicht nach weiteren Briefen, Anrufen und sogar als ich ihn einmal persönlich antraf.
    Die offenen Forderungen habe ich bis heute nicht gezahlt (da für mich die jeweilige Umlage, bzw. die Kosten – Heizung, ohne Protokolle der Ablesefirma- nicht eindeutig erkennbar ist)
    Meine Frage ist nun, besteht immer noch ein Anspruch der Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre gegen mich?
    Bzw. muss ich als Mieter weitere Schritte einleiten?
    Viele Grüße
    Patrick

    Antworten
    • Hallo Patrick,
      ich denke Sie haben sich mit Ihren Widersprüchen absolut richtig verhalten. Die Ansprüche des Vermieters werden in meinen Augen verjähren – innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von 3 Jahren. Schauen Sie sich den § 199 BGB an – hier erfahren Sie, wann die 3 jährige Frist zu laufen beginnt.
      Da Sie die Zahlung nicht geleistet haben, sollte „der Ball“ beim Vermieter oder bei der Verwaltung liegen, ich an Ihrer Stelle würde nichts unternehmen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    ich heiße zufällig auch Yvonne Schmidt, habe aber ein anderes Problem. Wir sind am 01.10.2010 eingezogen und am 30.04.2011 wieder ausgezogen. Über den Abrechnungszeitraum für die NK-Abrechnung steht leider nichts im Mietvertrag und eine Abrechnung haben wir bislang auch nicht erhalten.
    Das Problem ist hier, dass wir mit einer erheblichen Erstattung rechnen und somit auf eine Abrechnung geradezu warten.
    Wie kann ich den Vermieter dazu „zwingen“, eine Abrechnung zu erstellen und den Überschuss auszubezahlen? Und welche Fristen muss ich dabei beachten?
    Vielen Dank im Voraus, Yvonne

    Antworten
    • Hallo Yvonne,
      ich würde an Ihrer Stelle Ihren Vermieter nach dem Abrechnungszeitraum fragen. Erst wenn Sie den Abrechnungszeitraum kennen, können Sie entsprechend reagieren.
      Man könnte vielleicht in dem Schreiben auch aufnehmen, dass Sie ansonsten von einer Abrechnung nach Kalenderjahr ausgehen. Das motiviert Ihrem Vermieter vielleicht zeitnah zu antworten.
      Viel mehr können Sie aktuell noch nicht tun.
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo,
    zwar ist das Thema hier schon paar mal besprochen worden, jedoch bin ich mir in meinem Fall nicht ganz sicher.
    Ich bin zum 31.12.2010 aus meiner Wohnung ausgezogen. Die Nebenkosten wurden immer zum vom 01.07. – 30.06 des Folgejahres abgerechnet.
    Für den Mietzeitraum vom 01.07.2010 – 31.12.2010 (Auszug) habe ich die Nebenkostenabrechnung am 12.01.2012 erhalten. Auf der Abrechnung steht das Datum 28.12.2011.
    Ist diese Abrechnung noch in der zulässigen Frist? Sprich: Muss ich das noch zahlen?
    Im Voraus besten Dank für Ihren Rat.
    Grüße Melanie

    Antworten
    • Hallo Melanie,
      danke für die Frage. Der entscheidende Abrechnungszeitraum geht vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2011.
      30.06.2011 + 12 Monatsfrist = 30.06.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Vermieter abgerechnet haben. Er liegt demnach voll in der Frist.
      Daher meine Antwort: Ja, Sie müssen zahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Hallo Herr Hundt,
    ich habe für das Jahr 2010 immer noch keine Nebenkostabrechnung von meiner Vermieterin bekommen. Die Abrechnung zuvor wurde von 1.1.-31.12.2009 abgerechnet. Wie ist der Zeitraum definiert? Ist dieser vom Einzugsdatum abhängig?
    Vielen Dank schon einmal im voraus.
    Viele Grüße Jonathan

    Antworten
    • Hallo Herr Ritscher,
      Ihre Vermieterin rechnet offensichtlich nach Kalenderjahren ab, also vom 01.01. bis zum 31.12. Die Abrechnung von 2010 hätte Ihre Vermieterin Ihnen bis zum 31.12.2011 zustellen müssen. Die Abrechnungsfrist ist abgelaufen. Ein Nachzahlung aus der Abrechnung des Jahres 2010 brauchen Sie nicht mehr zu leisten. Ihr Recht als Mieter auf der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung bleibt aber weiterhin bestehen, ebenso wie Ihr Recht auf Auszahlung eines möglichen Guthabens.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo zusammen,
    so hab da mal eine Frage. Ich bin im April 2010 umgezogen, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 kam nicht zum 31.12.2011. Dies habe ich Anfang 2012 angemahnt und auch gleich reingeschrieben, dass ich für etwaige Nachbelastungen nicht aufkommen werde. Nun heute (24.01.2012) lag ein Brief des alten Vermieters im Briefkasten (Poststempel vom 23.01.2012, mit der Abrechnung und einer Nachzahlung. Mithin ist der Brief selbst auf den 07.12.2011 datiert. Ich hebe mal lieber den Briefumschlag auf!
    Meine Frage, muss ich jetzt doch diese Nachzahlung leisten oder ist dies verjährt da der Brief nicht im Jahre 2011 zugestellt wurden war.
    Danke für Antwort und Grüße
    Axel Seidelmann

    Antworten
    • Hallo Herr Seidelmann,
      das Datum auf der Abrechnung ist nicht entscheidend. Sofern der Vermieter Ihre neue Anschrift kannte und somit nicht gehindert war Ihnen die Abrechnung zu zustellen, ist die 12-monatige Abrechnungsfrist verstrichen. Sie brauchen somit für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 keine Nachzahlung zu leisten. Das gilt aber nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung auch zu vertreten hat.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Hr. Hundt,
        vielen Dank für die rasche Antwort, ich werde mal alles und vor allem den Briefumschlag aufheben und mal schauen ob dann noch eine Zahlungserinnerung kommt.
        Oder sollte ich mich lieber bei denen melden und sagen das ich das Aufgrund der o.g. Fristen als hinfällig ansehe.
        Schönen Abend
        Axel Seidelmann

        Antworten
  23. Hallo Hr. Hundt,
    ich habe gestern (24.01) die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 bekommen.
    Der Abrechnungszeitraum ist zwischen 01.01.2010-31.12.2010, erstellt wurde die Abrechnung laut dem Brief am 11.01.2012.
    Mein Frage ist nun: Muss ich die Nachzahlung leisten oder ist diese mittlerweile verjährt?
    Vielen Danke im Voraus und liebe Grüße
    Alex Graf

    Antworten
    • Hallo Herr Graf,
      danke für die Frage. Die Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate. Egal ab 11. oder 24.01. die Frist ist abgelaufen. Sie brauchen nicht zahlen. Es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Doch davon ist wohl nicht auszugehen, das müsste Ihnen Ihr Vermieter mitteilen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  24. Hallo Herr Hundt,
    vielen dank für die sehr schnelle Antwort. Unser Vermieter lässt die Abrechnung von einem Unternehmen berechnen. Die Firma hat meinen Verbrauch am 11.01.2011 zusammen gestellt, heißt das jetzt das sich mein Vermieter damit rausreden kann und ich die Rechnung trotzdem begleichen muss?
    Grüße
    Alex Graf

    Antworten
  25. Vielen lieben dank das Sie so schnell antworten 🙂
    Meine letzte Frage wäre wie verhalte ich mich korrekt, soll ich abwarten oder soll ich den Vermieter darauf hinweisen das ich nicht zahlen werde?
    Liebe Grüße
    Alex Graf

    Antworten
  26. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe Fragen zur Nebenkostenabrechnung. Abrechnungszeitraum 01.01.2011 – 31.12.2011.
    Unter: „sonstigen Kosten“ hat mein Vermieter neuerdings den Winterdienst für 2010/2011 abgerechnet. Dann bekam er im März 2011 schon die Abrechnung des Winterdienstes für 2011/2012 und hat die Rechnung beglichen. Meine Frage ist nun, darf mein Vermieter den Winterdienst für 2 Winter in einer Abrechnung berechnen? Er meinte, dann würde er bei der nächsten Abrechnung 2012 keinen Winterdienst (Pauschale) berechnen. Da ich in dieser Abrechnung aber doppelt zahle, muss ich 60 Euro nachzahlen. Normalerweise bekomme ich immer Geld zurück.
    2. Frage:
    Der Winterdienst räumt einen Weg zwischen 2 Häusern. Unser Haus hat 3 Mieter, das andere ist ein Doppelhaus mit 2 Familien. Dazwischen ist der Weg. Aber nur unser Haus trägt die Kosten. Da die Familien im Doppelhaus nicht bereit sind, einen Winterdienst zu zahlen. Sie waren in der Vergangenheit bereit ein drittel des Weges (schmaler Streifen) zu räumen. Nun kommt der Winterdienst, aber nur wir zahlen! Wie verhalte ich mich als Mieter? Muss ich mein 1/3 zahlen? Oder kann ich darauf bestehen, dass die Doppelhausbewohner sich beteiligen. Oder kann ich deren Anteil abziehen?
    Über eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Evi

    Antworten
    • Hallo Evi,
      eins vorab: Sie sollten prüfen, ob Ihr Vermieter überhaupt Kosten für den Winterdienst umlegen darf. Im Normalfall ist der Winterdienst eine separate Nebenkostenart. Daher kommt es mir komisch vor, dass der Winterdienst sich bei Ihnen unter „Sonstiges“ wiederfindet.
      zur 1. Frage: Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob der Vermieter die Kosten abgrenzen muss, also nur den Winter 2011 abrechnen darf (Leistungsprinzip). Oder ob er Abrechnungszeitraum-übergreifend die Kosten umlegen darf (Abflussprinzip).
      Hierzu zwei Urteile:
      Pro Leistungsprinzip: LG Hamburg, Urteil v. 27.06.2000, 316 S 15/00, NZM 2001, S. 806
      Pro Abflussprinzip (bzw. Leistungsprinzip nicht zwingend): BGH, Urteil v. 20.02.2008, VIII ZR 49/07
      Zur 2. Frage: Natürlich dürfen die Kosten nicht nur auf die drei Mieter umgelegt werden. Vielmehr müssen alle Nutzer die Kosten tragen. Hier sollten Sie auf jeden Fall widersprechen, im Zweifel kürzen. Sie tragen ja sicher auch nicht nur zu dritt die Kosten für die Gartenpflege und ähnliches.
      Gerne möchte ich Ihnen den Werbebanner, den Sie unter dem Artikel finden ans Herz legen. Wenn Sie sich nicht selbst mit der Nebenkostenabrechnung beschäftigen wollen, können Sie diese auch (kostengünstig) von Anwälten prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  27. Danke für die schnelle Antwort,
    die Siedlung besteht aus mehreren kleinen Doppelhäusern mit kleinen Grundstücken. Mein Vermieter ist Privatvermieter und erstellt die Abrechnung selber. Deshalb steht wohl der Winterdienst ect. unter Sonstigem.
    Für mich stellt sich nun die Frage, ob die Familien der anderen Doppelhäuser, die diesen Weg ebenfalls nutzen, aber wohl nicht gefragt wurden, ob sie den Winterdienst nutzen wollen, zwingend finanziell dazu beitragen müssen. Wenn dort jemand sagt, nein, ich räume einen kleinen schmalen Streifen selber, was dann? Momentan können die anderen Nachbarn gar nicht selber räumen, weil mein Vermieter den Winterdienst beauftragt hat, und der morgens sehr früh alles räumt.
    Kann ich eigenständig meinen Anteil ausrechnen und weniger zahlen?

    Antworten
    • Hallo Evi,
      es handelt sich um mehrere Doppelhäuser. Stehen alle Häuser im Eigentum Ihres Vermieters oder handelt es sich vielleicht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit vielen verschiedenen Eigentümern?
      Privatvermieter oder große Wohnungsbaugesellschaft – ganz egal. Es dürfen nur die Kosten umgelegt werden, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Hier sollten Sie wirklich genaustens prüfen.
      Wer die Kosten für den Winterdienst trägt, ob alle Anwohner oder nur einige Mieter kommt auf die oben genannte Eigentumskonstellation an. Ohne weitere Infos kann ich hierzu leider nichts genaueres schreiben. Sie haben natürlich immer die Möglichkeit unter Vorbehalt zu zahlen, eine Teilzahlung zu leisten oder Widerspruch einzulegen. Dann können Sie schauen, wie Ihr Vermieter reagiert.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        mein Vermieter hat nur dieses Haus. Im Mietvertrag steht nur: Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr. Dazu gehören öffentliche und nicht öffentliche Maßnahmen.Ob darunter nun der Winterdienst fällt?
        Da ich im Parterre wohne, unterliege ich auch der Räumungspflicht. Die von ihm betriebene Krankengymnastik Praxis mindestens ebenso. Aber mir geht es um die Nachbarn deren Grundstück auch an diesen Weg grenzt und auch bei denen zum Carport und Haus führt.
        Ganz schön kompliziert das Ganze. Trotzdem nochmal vielen Dank.
        Viele Grüße
        Evi

        Antworten
        • Hallo Evi,
          der Winterdienst zählt zur Straßenreinigung, ja. Leider kommen wir an der Stelle nicht weiter. Ohne den Mietertrag zu kennen und die Situation vor Ort ist die Einschätzung nicht möglich. Ich würde Ihnen empfehlen, sich an einen Experten in Ihrer Nähe zu wenden.
          Sorry, dass ich nicht mehr tun kann.
          Dennis Hundt

          Antworten
  28. Hallo Herr Hundt,
    ja, vielen vielen Dank für Ihre Hilfsbereitschaft. Ich werde dann den Werbebanner von oben in Anspruch nehmen.
    Viele Grüsse und noch ein schönes Wochenende
    Evi

    Antworten
  29. Hallöchen alle miteinander 😮
    bin zum 30.11.2010 aus meiner alten Wohnung ausgezogen und heute 06.02.2012 bekam ich die Nebenkostenabrechnung. Die ist doch auf jeden Fall verjährt, oder?! Vielen dank für die antworten im voraus.
    LG biggi487

    Antworten
    • Hallo Biggi,
      sofern Ihr Vermieter die Abrechnung nach Kalenderjahren erstellt, ist die Abrechnungsfrist für das Jahr 2010 mit dem 06.02.2012 weit überschritten, ja. Voraussetzung: Der Vermieter hat die Verzögerung zu vertreten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Ich bin es nochmal. Ich habe heute einen Anruf von meinem Ex-Vermieter erhalten. Er meinte, dass ich im Unrecht bin, da er die Abrechnung erst zum 30.04.2011 machen konnte, und somit die Frist bis April 2012 läuft. Ist das richtig? Ich denke nicht.
        LG biggi487

        Antworten
        • Hallo Biggi,
          schauen Sie in Ihre Abrechnung. Rechnet Ihr Vermieter von Januar bis Dezember 2010 ab, ist die Abrechnungsfrist abgelaufen. Rechnet Ihr Vermieter von 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 ab, hat er bis zum 30.04.2012 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
          Also: Letzter Abrechnungstag + 12 Monate = Abrechnungsfrist
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  30. Wir haben am 01.12.2010 unsere Wohnung an unseren damaligen Vermieter übergeben. Heute, am 02.03.2012 haben wir unsere Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.09.2009 – 31.08.2010 erhalten. Darin schreibt der Vermieter, dass wir eine Gutschrift für Strom, Heizung und Sat. in Höhe von € 196,67 erhalten, aber gleichzeitig eine Nachzahlung in Höhe von € 174,04 zu leisten hätten. Somit hätten wir ein Guthaben von € 22,63.
    Kann er uns überhaupt die Nachzahlung nach diesem langen Zeitraum in Rechnung stellen?
    Hätten wir nicht auch eine Nebenkostenabrechnung vom 01.09. – 30.11.2010 erhalten müssen?
    Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Antworten
    • Hallo Claudia,
      ich verstehe nicht ganz, wie Ihr Vermieter die Abrechnung aufgebaut hat. Sie haben ein Guthaben aus Teilen der Abrechnung aber aufgrund von anderen Positionen eine Nachzahlung? Das ist mir nicht ganz schlüssig. Oder ergibt die gesamte Nebenkostenabrechnung am Ende ein Guthaben von 22,63 Euro?
      Die Abrechnungsfrist für den ersten Zeitraum (September 2009 bis August 2010) ist am 31.08.2011 abgelaufen. Eine Nachzahlung kann Ihr Vermieter nicht mehr fordern. Aber offensichtlich gibt es ja auch keine Nachzahlung, sondern unterm Strich ein Guthaben.
      Für die Erstellung der Abrechnung vom September 2010 bis August 2011 hat Ihr Vermieter noch bis zum 31.08.2012 Zeit.
      Ohne Einblick in die Nebenkostenabrechnung zu nehmen, kann man wirklich schwer konkret Stellung nehmen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  31. Hallo Dennis,
    laut Nebenkostenabrechnung sollen wir € 174,04 nach zahlen. Über unseren Stromzähler wird für das Mietshaus mit 4 Parteien Strom für alle Heizungen und für die Sat-Anlage gezählt. Dies wird wiederum mit einem Zwischenzähler gemessen.
    In der Nebenkostenabrechnung hat nun unser Vermieter handschriftlich einen Betrag von € 196,67 für eben diese Stromkosten eingetragen und von dem nachzuzahlenden Betrag abgezogen. Somit sollen wir ein Guthaben von € 22,63 haben.
    Und obwohl wir am 01.12.2010 ausgezogen sind, bekommen wir die letzte Abrechnung erst im August 2012?

    Antworten
    • Hallo Claudia,
      danke für den Nachtrag. Jetzt verstehe ich den Fall besser. Es sieht für mich so aus, als wenn die Abrechnung des Stroms über Ihren Zähler nichts mit der Nebenkostenabrechnung zu tun hat. Solch ein Fall ist selten, im Normalfall zahlt der Vermieter den Allgemeinstrom direkt an den Versorger und rechnet dann mit den Mietern ab. Sie haben den Strom ja quasi vorfinanziert.
      Was heißt das für Sie?
      Die Abrechnungsfrist ist wie geschrieben Ende August 2011 abgelaufen. Es besteht kein Anspruch Ihres Vermieters eine Nachforderung zu verlangen.
      Die Stromkosten hingehen haben nach meiner Auffassung nichts mit der Abrechnung zu tun und müssen Ihnen (wie sicherlich irgendwo vereinbart) erstattet werden. Für die getrennte Betrachtung spricht ja auch die handschriftliche Ergänzung Ihres Vermieters.
      Zur Abrechnungsfrist: Abrechnungszeitraum + 12 Monate = Abrechnungsfrist (bei Ihnen 31.08.2012)
      Im Zweifel sollten Sie die Abrechnung prüfen lassen (siehe Banner unter dem Artikel).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  32. Hallo,
    Ich hab mal ne Frage zur Nebenkostenabrechnung. Und zwar bin ich am 31.10.2010 in eine andere Stadt gezogen. Jetzt habe ich am 09.03.2012 die Nebenkostenabrechnung von 2010 bekommen, wo ich natürlich was nachzahlen soll. Jetzt das Problem: Das schreiben ist mit dem Datum vom 19.12.2011 datiert, was dann natürlich noch in der Frist wäre, aber ich hab es erst am 09.03.2012 bekommen. Muss ich bezahlen oder nicht.Wenn Sie mit weiterhelfen könnten, wäre es prima.
    mfg Sindy

    Antworten
    • Hallo Sindy
      das Datum der Erstellung ist vollkommen irrelevant. Einzig entscheidend ist das Datum der Zustellung. Die Abrechnungsfrist für 2010 hat Ihr Vermieter also um viele Wochen verpasst. Vorausgesetzt Ihr Vermieter hat die Verspätung zu vertreten, müssen Sie die Nachzahlung nicht leisten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  33. Hallo Herr Hundt,
    ich habe im Mai 2011 meine Nebenkostenabrechnung für 2010 erhalten. Irgendwie ist mir diese wohl durch gerutscht, sodass ich sie bis heute nicht bezahlt habe. Im Januar 2011 bin ich auch umgezogen, sodass die Abrechnung bei mir voll in Vergessenheit geriet.
    Nun wurde ich letzte Woche angerufen, dass aufgrund langer Krankheit (halbes Jahr) erst jetzt bemerkt wurde, dass die Nebenkostenabrechnung noch offen sei.
    Muss ich diese Abrechnung noch bezahlen, obwohl ich nie gemahnt wurde? Bislang liegt mir keine schriftliche Mahnung vor!
    Viele Grüße
    Sandra

    Antworten
    • Hallo Sandra,
      wenn in der Abrechnung eine Zahlungsfrist gesetzt ist (z.B. zu zahlen binnen 30 Tagen) sind Sie seitdem in Verzug. Wenn nicht, muss Ihr Vermieter mahnen und Sie geraten mit der Mahnung in Zahlungsverzug.
      Um die Zahlung werden Sie nicht herum kommen, die Ansprüche Ihres Vermieters verjähren erst zum Ende 2014.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  34. Hallo Herr Hundt,
    wir sind im Juli 2010 aus einer Wohnung wegen Schimmel ausgezogen. Die vorigen Betriebskostenabrechnungen waren jeweils über einen Zeitraum von 12 Monaten. Die letzte Abrechnung der der warmen Betriebskosten für 2010 jedoch nur für 9 Monate – 1.04.2010 bis 31.12.2010. Die kalten Betriebskosten wurden weiterhin für 12 Monate abgerechnet – 1.01.2010 bis 31.12.2010.
    Frage: Kann der Vermieter den Abrechnungszeitraum so ändern?
    Die Jahresrechnung vom Schornsteinfeger, Heizungswartung etc. sind aber für 12 Monate berechnet. Somit ist dieses Abrechnung dahingehend fehlerhaft. Zwei weitere Positionen beinhalten einen Geräteservice (keiner weiß, was das ist) und den Abrechnungsservice. Beide Positionen ohne Datum. Wir gehen davon aus, dass keine Rechnungen vorliegen.
    Da wir leider bereits Prozesse wegen Schimmel führen mussten, wäre es unzumutbar, dass wir dort hinfahren und die Unterlagen einsehen.
    Frage: Ist diese Abrechnung dadurch formell unwirksam?
    Die Vermieterin verlangt nämlich eine hohe Nachzahlung.
    Beste Grüße
    Bärchen

    Antworten
    • Hallo Bärchen,
      es wundert mich, dass Ihr Vermieter den Abrechnungszeitraum für die Heizkosten so angepasst hat. Für mich ist kein Grund ersichtlich, warum er das getan hat. Für Januar bis März 2010 wurde also keine Heizkosten abgerechnet. Ob dieser verkürze Zeitraum ein formeller Fehler ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Einen Abrechnungszeitraum von mehr als 12 Monaten würde ich für einen formellen Fehler halten.
      Abrechnungsservice (= Verwaltungskosten) sind nicht umlagefähig. Hier sehe ich einen inhaltlichen Fehler. Was der Geräteservice ist, müsste man abklären.
      Ich würde Ihnen raten, Ihre Abrechnung prüfen zu lassen, siehe hierzu den Banner unter dem Artikel. Dann haben Sie eine fundierte Aussage, die auf der Abrechnungsunterlagen basiert.
      Übrigens, wenn es für Sie nicht zumutbar ist, die Unterlagen / Rechnungen vor Ort einzusehen, dann haben Sie ein Recht darauf, das Ihr Vermieter Ihnen die entsprechenden Kopien zusendet. Sie tragen aber die Kopie- und Portokosten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  35. Hallo Herr Hundt,
    meine Vermieterin hat von der Hausverwaltung die Abrechnung von 2010 im Januar 2012 vorgelegt bekommen, hierbei ist eine Nachzahlung i. H. v. 55 Euro fällig. Die Abrechnung für 2009 steht noch aus und die Hausverwaltungen (es gab in dem Zeitraum einen Wechsel) sind deswegen vor Gericht. Die Abrechnung für 2011 wird laut der Hausverwaltung frühestens Ende 2012 vorgelegt werden können.
    Welche Abrechnungen muss ich definitiv zahlen? Worauf muss ich achten? Wann der Vermieter die Abrechnung erhalten hat?
    Vielen Dank!
    Anne

    Antworten
    • Hallo Anne,
      ich gehe davon aus, das Ihr Vermieter von Januar bis Dezember abrechnet, also nach Kalenderjahr. Ihr Vermieter hat 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum Zeit, Ihnen die Abrechnung zu zustellen. Die Nebenkostenabrechnung von 2010 kam also zu spät, das heißt, dass Ihr Vermieter keine Nachzahlung mehr von Ihnen verlangen darf. Gleiches gilt für die Abrechnung 2009. Für die Betriebskostenabrechnung 2011 hat Ihr Vermieter bis Ende 2012 Zeit.
      Wann der Vermieter die Nebenkostenabrechnungen von seiner Hausverwaltung erhält, ist für die vollkommen irrelevant. Wichtig ist für die als Mieterin nur, wann Ihnen die Abrechnung zugestellt wird.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  36. Hallo Dennis,
    meine Lebensgefährtin hat Ihren Mietvertrag zum 31.8.11 gekündigt. Sie hat dort seit Oktober 2010 gewohnt. Für den Zeitraum bis Ende 2010 hat Sie die Nebenkostenabrechnung erhalten und auch gezahlt.
    Für den Zeitraum (Januar 2011 bis Ende August 2011) hat Sie noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Der Vermieter hat also Zeit bis zum 31.12.12 die Nebenkostenabrechnung zu stellen. Ich hoffe da liege ich richtig!
    Sie hat dann, als der Vermieter die Nachzahlung erhalten hat folgende Mail vom Vermieter bekommen:

    Wir hoffen, dass Sie sich in Ihrem neuen Zuhause zwischenzeitlich gut eingelebt haben.
    Zunächst danken wir Ihnen bestens für die Überweisung des Nachzahlungsbetrages der Nebenkosten für 2010 in Höhe von € 397,44, der am 28.10.2011 auf unserem Konto gutgeschrieben wurde.
    Wie Sie wissen, erhalten Sie im Laufe des nächsten Jahres von uns noch die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2011.
    Da wir hier ebenfalls von einer Nachzahlung ausgehen müssen, bitten wir Sie, einen Abschlag in Höhe von € 600,– auf die zu erwartende Nachzahlung auf unser Konto zu überweisen. Sobald dieser Betrag (gerne auch in 3 Raten) auf unserem Konto gutgeschrieben wurde, werden wir Ihnen umgehend Ihr Sparbuch im Original zusenden.
    Wir bedanken uns bereits jetzt und verbleiben für heute.

    Kann der Vermieter einfach eine Vorauszahlung anfordern, oder sollte Sie den Vermieter darauf hinweisen, dass er ordnungsgemäß eine Nebenkostenabrechnung stellen soll?
    Da von einer Nachzahlung auszugehen ist stellt sich die Frage ob Sie überhaupt reagieren soll.
    Die neue Anschrift etc. ist dem Vermieter bekannt.
    Des weiteren ist die Mietkaution noch auf einem Sparbuch festgelegt. Ist es richtig dass die Kaution nur 6 Monate „eingefroren“ werden darf?
    Wir wissen nun nicht genau wie wir uns verhalten sollen?
    Besten Dank schon mal für Ihre Antwort.
    Gruß Tim

    Antworten
    • Hallo Tim,
      danke für den Kommentar. Ja, Ihr Vermieter hat bis Ende 2012 Zeit, die Nebenkostenabrechnung für 2011 zu erstellen.
      Ja, die Kaution darf bis zu sechs Monate nach Mietvertragsende einbehalten werden, bzw. der Vermieter hat sechs Monate Zeit, über die Kaution abzurechnen. Ist mit einer Nachzahlung aus einer noch offenen Nebenkostenabrechnung zu rechnen, darf ein angemessener Teil der Kaution auch länger als sechs Monate einbehalten werden.
      In Ihrem Fall liegt die Kaution offensichtlich in Form eines Sparbuchs vor. Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten. Entweder das Sparbuch bleibt bis zur Abrechnung 2011 eingefroren oder Sie leisten schon eine „Vorauszahlung“ auf eine mögliche Nachzahlung und bekommen dafür das Sparbuch / die Kaution zurück.
      Wenn Sie die 600 Euro zahlen, müssen Sie natürlich schriftlich festhalten, dass es eine Aufstockung der Vorauszahlung aus 2011 ist, über die in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird.
      Ich denke, der Vermieter verhält sich durchaus korrekt. Die Situation ist etwas schwierig, da die Kaution im Form des Sparbuchs hinterlegt ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  37. Danke für die schnelle Antwort. Ich habe noch folgendes Problem. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 wurde leider falsch abgerechnet (hätte ich evtl. oben schon einmal erwähnen sollen).
    Das haben wir allerdings zu spät gesehen und die Zahlung wurde wir bereits erwähnt schon geleistet. Der Vermieter hat die Entwässerung doppelt berechnet. Einmal mit Personentage und dann nochmal für die Gesamtfläche pro m². Meiner Meinung nach ist dies nicht korrekt. Kann man hier noch Einspruch einlegen? Des weiteren wird dann aller Voraussicht die neue Nebenkostenabrechnung auch falsch gestellt. Welche Möglichkeiten haben wir dann und sind das dann andere Voraussetzungen?
    Gruß, Tim

    Antworten
    • Hallo Tim,
      die möglicherweise fehlerhafte Nachzahlung zu bezahlen, ist schon ein Problem. Es gibt hier die Meinung, das Sie die Abrechnung damit akzeptieren. Ebenso gibt es die gegenteilige Auffassung… so ist das leider.
      Ich würde Ihren Vermieter um Aufklärung der doppelten Berechnung bitten. Dann wissen Sie, ob es ein Fehler ist und Ihr Vermieter wird die Abrechnung vielleicht freiwillig korrigieren. An der ausstehenden Abrechnung für 2011 und der Kaution als Sparbuch ändert der eventuelle Fehler in der alten Abrechnung in meinen Augen nichts. Wenn die neue Abrechnung für 2011 fehlerhaft sein sollte, müssen Sie dann auf eine Änderung drängen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  38. Hallo Herr Hundt,
    ich habe die bisherigen Kommentare gelesen, jedoch konnte ich keine passende Antwort zu meiner Frage finden.
    Ich bin am 01.11.2011 in eine neue Wohnung eingezogen.
    Ende Februar 2012 habe ich die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.11.2011 – 31.12.2011 erhalten. Für die Berechnung werden üblicherweise meine Nebenkostenzahlungen für die Monate 11.2011 und 12.2011 verrechnet.
    Die Nebenkostenabrechnung enthält auch eine Position für Heizkosten, jedoch erstreckt sich der Zeitraum für Heizkosten vom 01.11.2011 bis 01.02.2012 aufgrund der Rechnungsstellung des Energieversorgers. Alle anderen Posten sind korrekterweise bis 31.12.2011 berechnet worden.
    Da mein Vermieter nun Heizkostenabschläge in Höhe von 3 Monaten berechnet und demgegenüber nur 2 Monate meiner Nebenkostenzahlungen berücksichtigt, soll ich nun entsprechend Nebenkosten nachzahlen, obwohl Nebenkosten für 01.2012 bezahlt worden sind.
    Dies kann doch so nicht korrekt sein oder? Sehe ich es richtig, dass mein Vermieter die Heizkosten nur bis 31.12.2011 anteilsmäßig seiner Abrechnung geltend machen kann oder den Abrechnungszeitraum auf 01.11.2011 bis 31.02.2012 legen muss unter der Berücksichtigung, dass 3 Monate Nebenkosten gezahlt wurden?!
    Vielen Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße
    Patrick

    Antworten
    • Hallo Patrick,
      danke für den Kommentar. Ihre Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten.
      Ich habe ein Urteil für Sie gefunden, das aussagt, dass unterschiedliche Abrechnungszeiträume für die Betriebskosten und die Heizkosten zulässig sind: BGH, Urteil vom 30.04.2008 – VIII ZR 240/07
      Meiner Meinung nach, hätte der Vermieter Ihre Vorauszahlung über die Heizkosten aus Januar 2012 aber berücksichtigen müssen. Ich würde Ihren Vermieter einfach darauf ansprechen, warum er in der Heizkostenabrechnung nicht Ihre Vorauszahlung aus 2012 verrechnet hat.
      Ansonsten können Sie, Sie haben es sicherlich unter dem Artikel gesehen, Ihre Abrechnung auch kostengünstig von einem Anwalt prüfen lassen. Beim weiteren Vorgehen kommt es auch ein bisschen auf Ihr Verhältnis zu Ihrem Vermieter an.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  39. Vielen Dank für Ihre prompte Hilfe Herr Hundt und Ihre Mühe ein entsprechendes Urteil zu finden.
    Mir / uns war nicht bekannt, dass eine solche Abrechnung zulässig ist.
    Wir werden die Nebenkostenabrechnung dann stillschweigend so akzeptieren in dem Wissen, dass wir bei der nächsten Abrechnung eine höhere Erstattung erhalten.
    Da das Verhältnis aufgrund diverser Unstimmigkeiten etwas gelitten hat, möchte ich nicht noch weiter Öl ins Feuer gießen.
    Nochmals Danke und ein schönes Wochenende,
    viele Grüße
    Patrick

    Antworten
  40. Hallo!
    Ich habe am 21.03.2012 meine Jahresabrechnung der Nebenkosten erhalten. Ich bin zum 30.06.2011 ausgezogen. Zeitraum der Nebenkostenabrechnung ist vom 01.11.10 – 30.06.2011 . Muss ich diese Nachzahlung bezahlen? Ich hatte damals mit meinem Vermieter abgeklärt, dass er die Kaution behalten kann, dafür würde ich die Wohnung aber nur „Besenrein“ verlassen. Jetzt habe ich eine Nachzahlung in Höhe von 1.365,83 EURO erhalten, obwohl der Vermieter mir mündlich zugesagt hatte, dass mit der Kaution die „Renovierungskosten“ gedeckt sind. Jetzt steht in der Abrechnung, dass ich 1563,12 EURO allein für Malerkosten übernehmen soll ( meine Wohnung hatte nur 55qm) . Als ich ausgezogen bin, habe ich den alten Teppich entsorgt. Als Nachmieter ist dann der Sohn von meinem Ex-Vermieter eingezogen. Ich halte die Malerarbeiten für extrem hoch – es sei denn, der Sohn hat sich Gold an die Wände streichen lassen. Ich fühle mich wirklich „veräppelt“, da ich meinem Vermieter auch irgendwie vertraut habe – leider! ich habe ihn mehrmals angerufen und mich erkundigt, wie hoch in etwa die Nachzahlung sein könnte. Damals hat er mir gesagt, ich solle mir keine Sorgen machen und dass nicht mehr als ca. 200Euro nach gezahlt werden müssten. Ich weiß nicht was ich machen soll!
    Liebe Grüße Tanja S.

    Antworten
    • Hallo Tanja,
      danke für den Kommentar. Wir müssen zwei Sachen unterscheiden:
      A: Kaution und Renovierung
      Hier kommt es drauf an, was Sie vereinbart haben. Ob der Vermieter Sie zur Ausführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert hat. Ob die Klausel zu den Schönheitsreparaturen in Ihrem Vertrag überhaupt wirksam ist usw.
      B: Nebenkostenabrechnung
      Die Kosten für die Renovierung haben nichts in der Abrechnung zu suchen. Ohne die Abrechnung zu sehen, ist es auch schwierig den Fall einzuschätzen. Ohne auf Details einzugehen, kann es durchaus sein, dass Sie die Nachzahlung aus den Nebenkosten leisten müssen. Ebenso gut ist es möglich, dass Sie keinen Cent nach zahlen müssen.
      Ich würde Ihnen empfehlen Ihre Abrechnung prüfen zu lassen. Sie haben sicherlich den Banner unter dem Artikel gesehen. Dort können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung relativ günstig überprüfen lassen. Gut möglich, dass Ihr Vermieter schwere Fehler gemacht hat und Sie so „davon kommen“. Im zweiten Schritt können Sie die Anwälte sicher auch zur Kaution und zur Renovierung beraten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  41. Wir haben von unserer Vermieterin eine Nebenkostenabrechnung für 13 Monate erhalten.
    Dieser haben wir widersprochen. Und haben Sie darum gebeten den max. zulässigen Abrechnungszeitraum einzuhalten. Wir sind am 01.11.2010 dort eingezogen und der Mietvertrag endete zum 30.11.2011. Jetzt hat Sie uns eine Nebenkostenabrechnung erstellt für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.10.2011 und will uns den Monat 11.2011 bei der nächsten Betriebskostenabrechnung separat abrechnen. Ist das so korrekt bzw. rechtens?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Freundliche Grüße
    Petra Jörg

    Antworten
    • Hallo Petra,
      grundsätzlich ist es richtig, die Abrechnung in 12 Monate und 1 Monat zu splitten. 13 Monate ist ein formeller Fehler in der Abrechnung.
      Das würde bedeuten, dass der Abrechnungszeitraum vom November bis Oktober geht. Das ist grundsätzlich auch in Ordnung. In der Regel ist der Abrechnungszeitraum Deckungsgleich mit dem Kalenderjahr.
      Ich würde die Abrechnung(en) genauestens prüfen. Gerade wenn die Vermieterin ursprünglich 13 Monate abrechnen wollte, spricht das nicht unbedingt für eine erstklassige kaufmännische Abrechnung / Verwaltung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  42. Sehr geehrter Herr Hundt,
    die Tante meiner Mutter ist im Juli 2010 verstorben und ihre Wohnung im September 2010 aufgelöst.
    Am 08.03.2012 kam (adressiert an meine Mutter) von der Hausverwaltung eine Mahnung mit lediglich einem Auszug des Mietkontos „Nebenkostenabrechnung 2010 fällig am 01.02.2012“.
    Meine Mutter ist bereits im Januar 2011 verstorben, und ich bin mir sicher, dass von der Hausverwaltung bis zu dieser Mahnung keine Abrechnung an meine Mutter ging.
    Ich teilte der HV am 15.03.2012 erstmal schriftlich per Mail mit, dass meine Mutter verstorben sei. Anstatt einer Antwort bekam meine Mutter am 12 April 2012 die zweite Mahnung mit Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
    Da mir keine Unterlagen vorliegen, auch nicht von meiner Großtante, kann die HV natülich alles behaupten. Vom fristgerechten Absenden der Abrechnung bis hin zu einem abweichendem Abrechnungszeitraum.
    Ich weiß jetzt nicht wie ich mich verhalten soll?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.
    Mit freudlichen Grüßen
    Diana

    Antworten
    • Hallo Diana,
      die Hausverwaltung muss der fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen. Wenn Sie sich darauf beziehen, dass Sie bzw. Ihre Mutter nie eine Abrechnung erhalten haben, steht die Verwaltung in der Beweispflicht. Wenn die Hausverwaltung den rechtzeitigen Zugang beweisen kann, werden Sie um die Nachzahlung nicht herum kommen. Sofern Sie als Erbin (?) in die Belange Ihrer Mutter und Tante eintreten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  43. Hallo Herr Hundt,
    meine Frage betrifft meine Nebenkostenabrechnung für die Mietdauer vom 15.03.2010 (Einzug und gleichzeitig Erstbezug der Wohnung) – 31.03.2012 (Auszug bzw. Mietvertragsende).
    Am 16.4.2012 erhalte ich nun eine Nebenkostenabrechnung über den gesamten Zeitraum, d.h. eine Rechnung über 2 Jahre und 0,5 Monate. Eine entsprechende Nachforderung ergibt sich auch aus der Abrechnung.
    Klar ist, dass gem. §556 der Abr.-Zeitraum von max. 12 Monaten überschritten ist.
    Unklar ist mir jedoch, wie eine Rechnungskorrektur nun aussehen müsste:
    a) Ich denke der Vermieter darf nun eine Abrechnung vom 1.4.2011 – 31.3.2012 erstellen (sind 12 Monate Abr.-Zeitraum und er könnte mir diese bis zum 31.3.2013 völlig legal übermitteln, wenn ich es richtig verstanden habe).
    b) Was ist jetzt allerdings mit dem Zeitraum vor dem 1.4.2011, d.h. 15.3.2010 – 31.3.2011? Könnte der Vermieter jetzt hingehen und einfach in einer 2. Rechnung den Zeitraum 1.5.2010 – 30.4.2011 abrechnen und mir diese bis 30.4.2012 innerhalb der 12 Monatsfrist übermitteln? Wenn dies nicht legitim wäre, würden meinen Vorauszahlungen (100 EUR/Monat) keine Forderungen für diesen Zeitraum entgegen stehen, d.h. ich hätte Anspruch auf ein entsprechendes Guthaben (=meine Vorauszahlungen) ohne Verrechnung von Forderungen?
    c) ich denke der Zeitraum 15.3.2010 – 30.4.2010 ist bereits vom Tisch und nun im April 2012 nicht mehr verrechenbar?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    Sammy K.

    Antworten
    • Hallo Sammy,
      ich denke Sie haben die Situation zum Großteil bereits richtig erkannt. Wenn Ihr Vermieter sich clever anstellt, kann er die Abrechnungszeiträume so legen, dass er noch möglichst viel abrechnen kann. Wenn er zum Beispiel von Mai bis April abrechnet, könnte er auch noch Großteile aus 2010 abrechnen. Konkret, vom 01.05.2010 bis 30.04.2011 – hierfür müssten Sie die Abrechnung aber bis Ende April 2012 erhalten. Ihr Vermieter würde dann nur über zwei Monate (März, April 2010) nicht mehr abrechnen können.
      Ich denke aber, dass er den Abrechnungszeitraum dann aber bei allen Mietern im Haus anwenden muss.
      Grundsätzlich: Wenn Ihr Vermieter die Abrechnungsfrist überschreitet, ist er trotzdem verpflichtet abzurechnen. Ihnen als Mieter droht dann nur keine Nachzahlung mehr. Sie bekommen aber keinesfalls Vorauszahlungen zurück. Wenn Sie den Druck erhöhen möchten, können Sie Ihre aktuellen Nebenkostenvorauszahlungen so lange einbehalten, bis Ihr Vermieter über die Nebenkosten abrechnet (BGH, Urteil v. 29.3.2006, VIII ZR 191/05).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  44. Hallo Hr. Hundt
    meine Vermieterin hat mir die Abrechnung von 2010 immer noch nicht zugeschickt, dabei hatte ich sie letztes Jahr zur Osterzeit angerufen und darum gebeten mir diese zukommen zu lassen. Meine Frage ist hat sie die Frist überschritten? Wie verhalte ich mich am besten?
    Mit freundlichen Grüßen
    Anja

    Antworten
    • Hallo Anja,
      wenn Ihre Vermieterin nicht reagiert, könnten Sie den Druck erhöhen, damit sie eine Abrechnung für 2010 erstellt. Dank der abgelaufenen Frist droht Ihnen keine Nachzahlung mehr. Bis die Vermieterin abgerechnet hat, könnten Sie die aktuellen Vorauszahlungen für die Nebenkosten zurückhalten (siehe auch: BGH, Urteil v. 29.3.2006, VIII ZR 191/05). Sobald abgerechnet ist, müssen Sie die einbehaltenen Beträge aber zahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  45. Hallo,
    habe vor etwa 3 Wochen, also Mitte April meine Betriebskostenabrechnung im Briefkasten erhalten. Abrechnungszeitraum ist der 1.04.2010 – 31.03.2011. Auf der Abrechnung ganz oben links wurde der Vermerk gemacht: „erstellt am 20.12.2011“. So viel wie ich aber weiß, war bei uns im Haus zur Zählerablesung Ende März diesen Jahres jemand von der Abrechnungsfirma (Brunata Metrona), die von meinem Vermieter angagiert wurde.
    Ich habe gehört, wenn man im Jahr 2012 eine Abrechung von 2010 bekommt, diese unwirksam ist?
    Stimmt das? Und wie lange habe ich eigentlich überhaupt Zeit eine Betriebskostenabrechung zu begleichen?
    Wenn das mit der Unwirksamkeit stimmt, wie muss ich mich dann korrekt meinem Vermieter gegenüber verhalten, damit sich dies nicht nachteilig für mich auswirkt. Muss ich schriftlich Widerspruch einlegen oder wie funktioniert das ganze?
    Bin momentan echt ratlos.
    LG Sandra

    Antworten
    • Hallo Sandra,
      der Vermieter hat nach dem Abrechnungszeitraum (01.04.2010 bis 31.03.2011) 12 Monate Zeit, über die Nebenkosten abzurechnen. Erstellt er die Abrechnung später (und hat diese Verspätung zu vertreten) kann er keine Nachzahlung mehr fordern. Sie hätten die Abrechnung als bis Ende März erhalten müssen. Jetzt sieht es für den Vermieter eher schlecht aus.
      Sie hätten ca. 30 Tage Zeit die Abrechnung zu prüfen (Faustformel). Schreiben Sie dem Vermieter, das er die Abrechnungsfrist nach §556 BGB überschritten hat und Sie keine Nachzahlung mehr leisten werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  46. Hallo Herr Hundt,
    mein Freund und ich sind am 15.04.2011 umgezogen. Heute, am 15.05.2012 haben wir unsere Nebenkostenabrechnung aus der alten Wohnung erhalten.
    Zitat:
    „Nebenkostenabrechnung 2010/2012
    Heizkosten vom 01.10.2010 bis 15.04.2011
    Übrige Nebenkosten vom 01.01.2011 bis 31.12.2011
    Anzahl Personen 60,5 (lt. Anlage)
    Abrechnung: 01.01.2011 bis 15.04.2011
    …“
    Dann folgen die Einzelbeträge und die Aufschlüsselung.
    Unsere Frage ist, ob diese Abrechnung noch in der Frist liegt. Abgesehen von den „übrigen Nebenkosten“ ist die Frist ja eigentlich abgelaufen.. Bzw. welches Datum müssen wir für die Fristsetzung berücksichtigen?!
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Mit freundlichen Grüßen
    Laura

    Antworten
    • Hallo Laura,
      ich gehe davon aus, dass Ihr Vermieter die Heizkosten und die Nebenkosten in zwei Zeiträumen abrechnet (zu Recht).
      Heizkosten: 01.10.2010 bis 30.09.2011 (mit Beginn der Heizperiode)
      Nebenkosten: 01.01.2011 bis 31.12.2011
      Die Heizkostenabrechnung müsste der Vermieter Ihnen folglich bis zum 30.09.2012 und die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12.2012 zustellen. Für beide Abrechnungen liegt er in der Frist. Ich denke ich Vermieter hat – was die Fristen angeht – nichts falsch gemacht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  47. Hallo Herr Hundt,
    mein Mann und ich haben zum 01.06.2012 ein MFH gekauft. Der Voreigentümer hat die NK-Abrechnung bis zum 30.04.2011 erstellen lassen. Um einen sauberen Schnitt zu machen stelle ich mir vor, dass der alte Eigentümer die Nebenabrechnung zum 31.05.12 erstellt. Bis dato war der Abrechnungszeitraum 01.05.-30.04. D.h. er müsste eine NK-Abrechnung für den Zeitraum 01.05.11-30.04.12 machen und eine für den Zeitraum 01.05.12-31.05.12, ist das möglich? Was ist wenn er keine NK-Abrechnung mehr macht? Müssen wir dann eine erstellen obwohl wir noch nicht Eigenümer waren und noch keine Miete bzw. Nebenkostenvorauszahlungen bekommen haben? Können wir den Abrechnungszeitraum ändern (01.06.-31.05)?
    Viele Grüße
    Yvonne

    Antworten
    • Hallo Yvonne,
      Ansprechpartner für die Abrechnung sind immer die aktuellen Eigentümer. Wenn Sie sich mit dem jetzigen Eigentümer nicht auf eine Zwischenabrechnung einigen, müssen Sie diesen Monat abrechnen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  48. Hallo Herr Hundt,
    hier habe ich eine Frage, der Abrechnungszeitraum meiner Abrechnung ist Jahresübergreifend und zwar läuft diese immer von 01.05.-30.04. sowohl die Heizkosten als auch die Betriebskosten werden für diesen Zeitraum angerechnet. Ich habe am 07.05.2012 die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.05.2010-30.04.2011 bekommen, heißt es jetzt, dass der Vermieter die Frist nicht eingehalten hat und ich meine Nachzahlung nicht leisten muss? Oder kann der Vermieter den Abrechnungszeitraum umstellen von 01.01.11-31.12.11? Wie ist hier die Rechtslage?
    LG

    Antworten
    • Hallo Svetlana,
      eine Umstellung des Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich möglich. Allerdings würden Sie auf der Abrechnung erkennen, ob der Zeitraum umgestellt wurde oder nicht. Ihr Vermieter hätte Ihnen die Abrechnung bis Ende April 2012 zustellen müssen. Mit der Zustellung im Mai hat er die 12-Monatsfrist überschritten. Sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat (davon ist wohl auszugehen), brauchen Sie keine Nachzahlung zu leisten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  49. Hallo Herr Hundt,
    danke für die Antwort und was ist wenn die Heizkostenabrechnung erst beim Vermieter am 18.04.2012 eingetroffen ist, kann dies der Vermieter als Grund angeben, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hatte, oder zählt dies nicht als Grund?
    LG

    Antworten
  50. Hallo Herr Hundt,
    folgendes Problem. Laut Vertrag :
    Die erste Abrechnung erfolgt fuer den Zeitraum 01.09.2006 – 31.12.2006. Danach Jaehrich. Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2006
    Am 15.11.2011 bekomme ich eine Rechnung mit Abrechnungszeitraum 01.05.2009 – 30.04.2010).
    Heißt der Abrechnungszeitraum wurde komplett geändert ohne vorher informiert zu werden, zudem kommt auch die Rechnung knapp 19 Monate nach diesen neuen Abrechnungszeitraum, geht es einfach so?
    Danke

    Antworten
    • Hallo Nikolaos,
      nein, der Vermieter darf den Abrechnungszeitraum nicht einfach ohne Ankündigung und ohne Begründung verändern. Zudem kam die Abrechnung tatsächlich zu spät. Ich würde hier an Ihrer Stelle Rücksprache mit dem Vermieter halten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  51. Lieber Herr Hundt,
    am 31.05.2012 empfing ich eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2010 – 30.06.2011. Das Mietverhältnis begann jedoch bereits am 01.04.2010. Die Abrechnung hätte doch also für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.03.2011 ausgestellt werden müssen. Besteht hier Willkür beim bestimmen des Abrechnungszeitraumes und bin ich verpflichtet, die Nachzahlung zu tätigen? Hätte der Vermieter den eigentlichen Abrechnungszeitraum eingehalten, käme seine Abrechnung 2 Monate zu spät und wäre somit doch nicht gültig, oder?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
    Beste Grüße Klara M.

    Antworten
    • Hallo Klara,
      ich vermute stark, dass die Abrechnungszeitraum schon vom 01.07. bis 30.06. geht. Dann hätten Sie für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 aber eine separate Nebenkostenabrechnung erhalten müssen. Kam diese vielleicht schon vor einem Jahr bei Ihnen an? Ansonsten sollten Sie hier natürlich bei Ihrem Vermieter nachfassen oder erstmal bei Ihren Nachbarn erfragen, wie hier der Abrechnungszeitraum liegt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  52. Sehr geehrter Herr Hundt!
    Zunächst einmal herzlichen Dank dafür, dass eine solche Möglichkeit wie diese existiert,
    um Probleme oder offene Fragen zu klären.
    Also:
    Wir sind Mieter eines Bungalows und zahlen gewöhnlich eine Jahresrechnung für die Nebenkosten
    an unsere Vermieter, welche sowohl die Nebenkosten der Gemeinde (Zu- und Abwasser, Müllgebühren, Grundsteuer…) als auch die anderen Kosten (z.B. Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger) beinhaltet. Hierfür leisten wir keine Vorauszahlungen, so dass für das Kalenderjahr in etwa 1.400,- € entrichtet werden müssen. Die Rechnungen wurden grundsätzlich seitens des Vermieters gestellt und wir sind der Zahlungspflicht immer nachgekommen. Nun steht ein Umzug an und noch immer ist die Nebenkostenabrechnung des Kalenderjahres 2010 nicht an uns gestellt worden. Ich bin darüber informiert, dass eine Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres an den Mieter gestellt werden muss. Gilt dies auch für eine komplette Rechnung – ohne jemals eine Vorauszahlung geleistet zu haben?
    Da der Umzug samt der Hausübergabe direkt bevorsteht, würde ich Sie um eine bald mögliche Antwort bitten.
    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen,
    Ulrike Fischbach

    Antworten
    • Hallo Frau Fischbach,
      ich habe gerade nochmal einen Blick in den §556 BGB geworfen: „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen“. Viel mehr kann ich Ihnen zu Ihrem Fall leider nicht schreiben. Im Zweifel sollten Sie in Ihrem Mietvertrag nach Anhaltspunkten suchen oder einen Anwalt befragen. Diese Zahlungsmethode ist eher ungewöhnlich, daher weiß ich leider nicht, wie es sich hier mit der Abrechnungsfrist verhält.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  53. Lieber Herr Hundt,
    seit dem 01.04.2010 ist das die allererste Nebenkostenabrechnung, die ich erhalten habe. Es gibt keine separate Rechnung vor dem 01.07.2010. Ich werde nun erstmal mit meinen Nachbarn reden. Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Liebe Grüße, Klara M.

    Antworten
  54. Hallo,
    mein Mann, meine Tochter und ich wohnen seit 14 Monaten in unserer Wohnung und haben aber die Wohnung nun gekündigt. Die Vermieterin hat die Nebenkostenabrechnung schon zu Hause und muss laut eigenen Angaben noch alles auseinander rechnen. Das dauert aber nun schon knappe 6 Monate. Und da wir in 8 Wochen ausziehen, hätte ich die Abrechnung schon vorher. Doch mit der Vermieterin ist nicht zu reden. Sie ignoriert uns völlig und wenn wir sie hier im Haus sehen (Sie wohnt im EG des Hauses), knallt auch schon mal die Tür zu. Kurzum: Wir werden total ignoriert. Wie lange hat sie noch Zeit, uns diese Abrechnung auszuhändigen? Ich weiß, dass das Jobcenter auch gerne die Abrechnungen haben möchte. Auch wenn wir das noch nicht schriftlich haben. Aber hier ist das Gang und Gebe. Und das wissen die Vermieter auch.

    Antworten
    • Hallo Yvonne,
      wenn Ihre Vermieterin nach Kalenderjahr abrechnet, hat Sie bis zum Ende des Jahres 2012 Zeit, die Nebenkostenabrechnung für 2011 zu erstellen. Sie müssen sich noch gedulden. Sie können den Prozess leider nicht beschleunigen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  55. Hallo Herr Hundt,
    wir haben unsere Eigentumswohnung zum 01.05.2011 verkauft und bekamen jetzt die Jahresrechnung. Darin wurden uns unter „nicht umlagefähige“ Kosten auch anteilig die Kosten für Handwerkerrechnungen nach dem 01.05.2011 in Rechnung gestellt und wir sollen jetzt eine entsprechende Nachzahlung leisten. Müssten diese Kosten nicht auf den neuen Eigentümer umgelegt werden ?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Antworten
    • Hallo Sandra,
      ich befürchte die Hausverwaltung hat hier geschlafen. Meiner Meinung nach muss der neue Eigentümer ab Nutzen-Lasten-Wechsel die Lasten der Wohnung tragen. Wie der Name schon sagt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  56. Ich habe im letzten Jahr einen Mietvertrag unterschrieben jedoch die Wohnung (58 m²) aus persönlichen Gründen nicht bezogen und den Vertrag sofort wieder gekündigt und musste dadurch eine Monatsmiete entrichten. Jetzt habe ich für diesen Monat eine Betriebskostenabrechnung erhalten, bei der u.a. Warmwasser und Heizungskosten von ca. 120 Euro anfallen, sowie die Kosten für ein Namensschild von 26 Euro welches nie das Licht der Welt gesehen hat. Ich habe die Heizung nicht einen Tag genutzt, noch einen Tropfen Wasser verbraucht. Habe ich eine Chance dagegen vorzugehen? Vielen Dank René

    Antworten
    • Hallo René,
      sowohl für die Heizung als auch für die Wasserversorgung fallen Grundkosten an, die Sie tragen müssen. Von den Grundkosten mal abgesehen, kann es natürlich auch sein, dass der Vermieter die Wasserkosten nach Quadratmeter Wohnfläche umlegt, in diesem Fall haben Sie leider Pech gehabt, wenn Sie nichts verbraucht haben.
      Die Kosten die für ein Namensschild bzw. für die Anbringung entstanden sind halte ich für nicht umlagefähig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt, vielen Dank für die schnelle Antwort. Es handelt sich hierbei nicht nur um die Grundkosten. Ich soll 1,43m³ Warmwasser, 2,89m³ Kaltwasser und ca. 240 kWh an Heizung verbraucht haben. Ferner wurden mir 26 Euro für einen Nutzerwechsel berechnet. Viele Grüße René

        Antworten
        • Hallo René,
          die gemessenen Werte / Zählerstände müssten dann ja mit den Übergabeprotokollen übereinstimmen. Wenn Sie gar keine Schlüssel bekommen haben, würde ich den Vermieter natürlich darauf hinweisen, dass Sie nichts verbrauchen konnten. Eine Gebühr für den Nutzerwechsel ist unzulässig, das fällt unter Verwaltungskosten, die der Vermieter zu tragen hat. Viel mehr kann ich Ihnen leider nicht schreiben.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  57. Hallo Herr Hundt,
    ich habe ein Nebenkostenproblem mit meiner alten Vermieterin.
    Eingezogen bin ich damal am 13.9.2010, ausgezogen bin ich am 16.5.2011 auf Grund von Schimmel, kaputter Heizungen, und viel Ärger mit der Vermietern.
    Dann am 16.6.2012 kam eine handschriftliche Nebekostenabrechnung mit sehr hohen Beträgen ohne Belege zum Einlesen. Auf dem Zettel steht: Heizperiode Abrechnungszeitraum vom 1.7.2010 – 30.6.2011 und Nutzungszeitraum vom 1.9.2010 – 31.5.2011.
    Meine Frage ist, ist diese Abrechnung noch in dem angemessenen Zeitraum gekommen? darf die Vermietern überhaupt noch eine Rechnung stellen? Und darf die Vermieterin eine Frist von 2 Wochen um die Belege einzusehne stellen?
    ich hoffe Sie können mit weiterhelfen.
    MFG Christina

    Antworten
    • Hallo Christina,
      die Abrechnung muss innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum bei Ihnen ankommen. Also bis zum 30.06.2012. Hier ist also alles ok. In der Regel beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  58. Hallo Herr Hundt,
    ich habe am 01.08.2012 eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum von Mai 2010-Mai 2011 erhalten. Muss ich die Betriebskosten für Mai 2010 bis einschließlich Dezember 2010 zahlen oder muss der Vermieter den Abrechnungszeitraum aufsplitten, weil zumindest ein Teil davon verjährt ist? Wenn verjährt, darf ich eventuelles Guthaben für diesen Zeitraum trotzdem geltend machen?
    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    S. Schütz

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Schütz,
      der Abrechnungszeitraum geht bei Ihnen offensichtlich von Mai bis Mai. Das ist auch so in Ordnung. Nur hätte Ihr Vermieter Ihnen die Abrechnung bis Ende Mai 2012 zustellen müssen. Da er diese Frist verpasst hat, besteht für den Vermieter kein Anspruch auf eine Nachzahlung. Sie hingehen behalten Ihren Anspruch auf ein Guthaben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  59. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin gerade dabei für meine Kollegin das Internet zu durch forsten. Es geht darum, dass sie im Oktober 2010 aus ihrer alten Wohnung ausgezogen ist. Nachdem ein fehlender Schlüssel von ihr bezahlt wurde, bekam sie nach einem Telefonat im August 2011 die Auskunft, dass alles in die Wege geleitet würde und die Kaution in Höhe von 1047,48€ frei gegeben wird. Aber nichts geschah.
    Am 25.11.2011 bekam sie die Nebenkostenabrechnung die sich auf 215,22€ beläuft. Da meine Kollegin zum einen nicht soviel Geld zur Verfügung hat, andererseits aber auch befürchtet dass sie, sollte sie die Nebenkosten bezahlen, weiterhin auf die Freigabe der Kaution warten muss oder gar einklagen müsste, was wiederum kostenintensiv werden würde, stellt sich nun die Frage, ob man von dem Vermieter verlangen kann, die offenen Nebenkosten mit der Kaution zu verrechnen. Gibt es dafür rechtliche Grundlagen? Oder ist es angebrachter eine Bitte zu formulieren?
    Für eine Antwort bin ich sehr dankbar, da ich diesbezüglich nichts genaues im Internet finden konnte.
    MfG Ines

    Antworten
    • Hallo Ines,
      eine Rechtsgrundlage sehe ich leider überhaupt nicht. Sie können Ihr Vorhaben aber natürlich als Bitte an den Vermieter herantragen. Das würde ich durchaus auch empfehlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  60. Sehr geerter Herr Hundt,
    ich hoffe Sie können mir helfen.
    Zur Sachlage: Meine Freundin und ich wohnen seit Januar 2011 zusammen, sie ist jedoch schon im August 2010 dort eingezogen. Seit Ihrem Einzug sind die Nebenkosten der Wohnung nicht erhöht worden, geschweige denn eine Nebenkostenabrechnung uns zugestellt worden! Nun bekommen wir vom Vermieter die Information, dass 2010 angeblich ein Guthaben von ca. € 80,00 zustande kam, aber 2011 eine Nachzahlung von ca. 600€ zu anfällt.
    Aber: Wir hatten Oktober 2011 für 2 Wochen aufgrund einer Heizungsreparatur keine Heizung und auch Ende 2011 ein Schimmelproblem (wobei uns hier gesagt wurde wir sollen gut heizen und lüften womit sich die Heizkosten logischerweise auch erhöhen.)
    Nach ca. 2 Monaten wurde dann durch einen Maler der Schimmelbefall „entfernt/beseitigt/überstrichen“.
    Nun zu meiner Frage, darf der Vermieter die KOsten für die Reparaturen und die Malerkosten auf die Nebenkosten umlegen?
    Besten Dank für die Info.

    Antworten
    • Hallo Andreas,
      wenn ich davon ausgehe, dass die defekte Heizung und der Schimmel nicht von Ihnen verursacht wurden, ist die Sachlage in meinen Augen eindeutig. Die Reparaturen dürfen ganz klar nicht umgelegt werden. Für Instandhaltung / Instandsetzung ist der Vermieter verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  61. Hallo Herr Hundt,
    ich habe heute meine Betriebskostenabrechnung für 2011 bekommen.
    Und ich soll dieses Jahr 700€ nachzahlen. In der Abrechnung habe ich gesehen das mir nur für 10 Monate die Nebenkostenvorauszahlung berechnet wurde wobei ich auch 2 Monate keine miete gezahlt da in meiner Wohnung das Schmelzwasser vom Schnee aus der Wand lief. Muss ich jetzt die Nebenkosten für Januar und Februar nachzahlen?
    mit freundlichen Grüßen
    Matze

    Antworten
    • Hallo Matze,
      bei einer Mietminderung mindert man von der Warmmiete. In meinen Augen muss der Verwaltung also 12 Vorauszahlungen berücksichtigen. Für die beiden geminderten Monate trägt der Vermieter die Kosten. Grundvoraussetzung, die Minderung war angemessen.
      Vile Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  62. Hallo Herr Hundt,
    erstmal möchte ich Ihnen ein ganz großes Lob aussprechen für diesen Service hier!
    Ich habe folgendes Problem:
    Ich bin am 31.03.2012 aus meiner Wohnung ausgezogen. Auf dem Übergabeprotokoll steht, dass
    Wasser und Heizung am 03.04.2012 von der Firma Brunata abgelesen wird.
    Nun habe ich heute die Abrechnung bekommen und ich habe gesehen, dass die Ablesung erst am 03.08.2012 stattgefunden hat. Das sind 4 Monate später!!!
    Kann ich dagegen Einspruch erheben, da ich ja nicht weiß, was in den 4 Monaten in der Wohnung passiert ist? Ich will ja nicht den Verbrauch der Vermieter zahlen, wer weiß ob sie in der Zeit darin geheizt haben!?!?!
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Antworten
    • Hallo Patrick,
      danke für das Lob und Ihren Kommentar. Sie brauchen in erster Linie eine gute Lösung für die zeitliche Verzögerung der Ablesung. Ich denke schon, dass der Ball beim Vermieter liegt, den dieser hat sich nicht an die Vereinbarung auf dem Protokoll gehalten. Ich würde versuchen der Sache auf den Grund zu gehen, dazu werden Sie um Klärung bitten, bzw. Widerspruch einlegen müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  63. Lieber Herr Hundt,
    ich habe heute eine Nebenkostenabrechnung von meinem ehemaligen Vermieter bekommen. Ich wohne seit über 19 Monaten nicht mehr in der Wohnung.
    Das Abrechnungsdatum ist hierbei der 30.08.2012, der Abrechnungzeitraum der 01.07.2010-30.06.2011 und die Nebenkostenabrechnung umfasst den Zeitraum 2010/11 (01.07.2010-31.12.2010).
    Meine Frage: Muss ich tatsächlich 19 Monate nach meinem Auszug aus der alten Wohnung diese Rechnung bezahlen, obwohl erst der Zeitraum 2010 abgerechnet wird. Dies ist schon die zweite Rechnung, die ich gestellt bekomme, seitdem ich aus der Wohnung ausgezogen bin. Ist dies tatsächlich Rechtens oder ist die Frist der Forderungen für Nachzahlungen verstrichen?
    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Sibel

    Antworten
    • Hallo Sibel,
      ich denke die 12-monatige Abrechnungsfrist ist bereits verstrichen. Für den genannten Zeitraum hätte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung bis zum 30.06.2012 zustellen müssen (30.06.2011 + 12 Monate).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  64. Hallo,
    ich habe bis Ende Januar 2011 mit meiner Freundin zusammen in einer Wohnung gelebt.
    Heute kam die Abrechnung der Heizkosten für Januar 2011.
    Muss ich die Nachzahlung bezahlen?
    Techem hat die Abrechnung erst am 8.8.2012 erstellt.
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  65. Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Nebenkostenabrechnung am 18.4.2012 über einen Abrechnungszeitraum von 2 Jahren erhalten (Rechnungseingang). Eine entsprechende Forderung über 400 EUR ist bereits beglichen. Nun lese ich in Ihrem Blog, dass der max. Abrechnungszeitraum 12 Monate nicht überschreiten darf (12 Monate Frist zur Erstellung der Rechnung für den Vermieter).
    Meine Frage dazu: Wie lange ist denn meine Prüfungs- und Widerspruchsfrist? Ich habe etwas mit 30 Tagen Faustformel gelesen. Bis wann muss mein Widerspruch erfolgt sein, oder bin ich schon über der Frist? Können Sie mir ein max. Datum nennen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Tobi

    Antworten
    • Hallo Tobi,
      grundsätzlich haben Sie 12 Monate Einspruchsfrist aber 30 Tage Zahlungsfrist. Wenn es gut läuft bekommen Sie Ihre Zahlung zurück. Wenn es ungünstig läuft haben Sie die Abrechnung mit der Zahlung akzeptiert. Ggf. sollten Sie den Fall durch einen Anwalt prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  66. Hallo Herr Hundt,
    ich bin Sept. 2011 aus meiner Wohnung ausgezogen. Im Juli 2012 erhielt ich von der Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnung für 2011 mit einem errechneten Guthaben von rd. 300 Euro. Im Anschreiben stand, dass das Guthaben im August auf mein Konto überwiesen wird. Als im September 2012 immer noch nichts auf meinem Konto war, rief ich bei der Hausverwaltung mehrfach an: Kommentar von denen: „Jaja, ich solle mich gedulden, die Eigentümerin sei „schwierig““.
    Meine Fragen dazu: Gibts bei der Zahlung von Guthaben bestimmte Fristen? Wie sollte ich weiter vorgehen? Schriftliche Zahlungaufforderung? Aber an wen? An die Hausverwaltung oder die Eigentümerin (an die habe ich früher auch die Miete+NK überwiesen? Vielen Dank für Ihre Antwort! Beste Grüße, Moni

    Antworten
    • Hallo Moni,
      die Vermieterin hat 4 Wochen / 30 Tage Zeit Ihr Guthaben auszuzahlen. Ich würde schriftlich anmahnen und eine letzte Zahlungsfrist setzen (z.B. 2 Wochen). Sie wenden Sich an Ihren Vertragspartner aus dem Mietvertrag.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  67. Hallo Herr Hundt,
    seit zwei Tagen durchstreife ich das Internet und finde doch keine Antwort auf meine Frage.
    Zum 31.05.2011 bin ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen und zum 01.06.2011 in die Neue eingezogen. Pünktlich bekam ich jetzt meine Nebenkostenabrechnung des alten Vermieters, inkl. Hausmeisterkosten anteilig berechnet- hier ist alles i.o. In meiner neuen Wohnung wurden die Heizkosten Ende 09/2011 abgelesen (hier Abrechnungszeitraum 01.10.2010- 30.09.2011). Auch hier bekam ich zeitlich korrekt jetzt meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011. Der Vermieter stellt mir hier allerdings Nebenkosten für den Winterdienst 2010- 2011 in Rechnung, obwohl es von Ende Mai bis Ende September 100%ig nicht geschneit bzw. Frosttemperaturen gegeben hat. Der Winterdienst wird jedes Jahr verschieden abgerechnet (je nach Aufwand und Bedarf) und wird getrennt in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen. Da der Winter 2010/2011 sehr Schneereich war, ich bereits aus meiner alten Wohnung dafür bezahlen muss, soll ich jetzt für die Sommermonate in meiner jetzigen Wohnung anteilig die Schneeberäumung bezahlen. Nun meine Frage! Muss ich die Kosten anteilig tragen?
    Mit bestem Dank im Voraus
    Ihre H. Unger

    Antworten
    • Hallo Frau Unger,
      kurze Antwort: Ja, Sie müssen den anteiligen Winterdienst bezahlen. Es wäre ja ein Wahnsinn, wenn der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kosten nicht nur Monatsweise abgrenzen würde, sondern auch noch nach zeitlichen Aufkommen der Kosten.
      Dann dürfte der Mieter der im Juni einzieht nicht für den Großeinsatz im Garten im Mai aufkommen, obwohl er davon auch profitiert.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für Ihre promte Antwort, obwohl ich noch nicht ganz einsehe, warum ich im Sommer vom Winterdienst profitiere. Die Kosten für das Rasenmähen leuchten mir ein.
        Was mich hier stört, ist, dass die Posten einzeln aufgeführt und abgerechnet wurden.
        In der Nebenkostenabrechnung wird jeweils als einzelne Posten
        a) Hausmeisterdienst = 240,00 €
        b) Rasenmähen = 989,00 €
        c) Winterdienst = 2100,00 €
        aufgeführt. Folglich kann der Winterdienst, also mein Anteil, herausgerechnet und auf die Mieter, welche tatsächlich den Dienst in Anspruch genommen haben, umgelegt werden.
        Es interessiert mich hier die Rechtslage.
        Mit freundlichen Grüßen
        H. Unger

        Antworten
  68. Hallo,
    wir wohnen seit drei Jahren in unserer jetzigen Wohnung und haben seitdem noch keine einzige Betriebskostenabrechnung bekommen. Wir haben den Vermieter (privater Vermieter) bereits zweimal aufgefordert- leider ohne Erfolg. Was können wir tun? Wir sind ein wenig ratlos- möchten wir doch in Ruhe hier leben.
    Freundlichst, Fam. Rades

    Antworten
    • Hallo Herr Rades,
      es gibt Gerichtsurteile, die den Einbehalt aktueller Vorauszahlungen bis zu Abrechnung der Nebenkosten für ein probates Druckmittel halten. Bevor Sie die zu dem Mittel greifen, sollten Sie sich aber auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  69. Sehr geehrter Herr Hundt,
    folgender Sachverhalt, wir sind am 01.04.2011 in die Wohnung eingezogen, am 07.01.2012 erfolgte das Ablesen der Heizungen(ISTA). Im April 2012 war keine Zwischenablesung, wo ja ein Verbrauchsjahr vergangen ist, was ja auch mit 8 Monaten abzurechnen wäre. Eine Regelung über einen Abrechnungsmodus ist im Mietvertrag nicht zu lesen.
    Ist es richig, dass der Vermieter bis zum 07.01.2013 die Kosten für den Zeitraum 01.04.2011 – 07.01.2013 zustellen muss und die nächste Abrechnung am 07.01.2014 zugestellt werden müsste?
    Grüße Fam. Sch.

    Antworten
    • Hallo Silvio,
      das Ablesedatum hat nichts mit dem Abrechnungszeitraum zu tun. Der Abrechnungszeitraum beträgt immer ein Jahr. Meistens ist diese Zeitraum identisch mit dem Kalenderjahr.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  70. Hallo Dennis,
    ich bin im Juli 2011 (Mietvertrag ab 1.07.2011) in die Wohnung eingezogen. Jetzt ist schon 29.10.2012 und ich habe immernoch keine BKA weder für das Jahr 2011 noch für 2012 erhalten. Welche Rechte habe ich? Ich werde doch nicht mit Nachzahlung über die ganze 16 Monate bombardiert oder? Wenn ich 2 Abrechnungen bekomme, bspw. für das Jahr 2011 und gesonderte fürs 2012, soll ich die Nachzahlungen trotztdem in voller Höhe zahlen?

    Antworten
    • Hallo Maria,
      der Vermieter wird Ihnen hoffentlich bis Ende 2012 die Abrechnung für 2011 zusenden. Das wäre fristgerecht. Bis Ende 2013 erhalten Sie dann die Abrechnung für das Jahr 2012. Derzeit gibt es also noch keinen Grund etwas zu unternehmen, der Vermieter liegt in der Frist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  71. Ich grüße Sie Herr Hundt,
    ich wohne seit dem 01.01.2012 in einer neuen Wohnung mit Etagenheizung, die seither auch ständig ausfällt (Fehler A4), der Vermieter musste deshalb auch ständig den Heizungstechniker kommen lassen, ohne Verbesserung. Zusätzlich hat er im Oktober eine Wartung durchführen lassen, diese Kosten in eine Nebenkostenabrechnung vom 01.01.2012 – 30.09.2012 rein gepackt, obwohl die weder im Mietvertrag vereinbart wurde, noch separat angekündigt wurde.
    Bei Vertragsunterzeichnung hat er meinem Lebensgefährten und mir mitgeteilt, dass er die Nebenkosten so berechnet hat, dass wir als Mieter auf jeden Fall etwas zurück erhalten werden. Er verlangt allerdings 300 Euro zurück. Ist der Zeitraum nicht zu kurz, hätte er nicht das Jahr abwarten müssen und die Kisten der Wartung (89 Euro) weg lassen müssen?
    Vielen Dank und Grüße
    Frau Freitag

    Antworten
  72. Hallo Herr Hundt,
    bin gerade auf Ihren Blog gestossen und das passt super zu meinen momentanen Fragen:
    Ich habe eine Abrechnung bekommen für eine Wohnung, in der ich vom 01.01.11-31.03.11 gewohnt habe,diese ist letzte Woche bei mir eingegangen. Wenn ich alles richtig verstanden haben, ist das in Ordnung.
    Auf der Heizkostenabbrechnung ist eine Lieferung vom 25.03.11 aufgelistet (welche auch okay ist), dann ist aber auch noch eine Lieferung vom 15.05.12 aufgelistet und abgerechnet. Ist das rechtens?
    Ausserdem gibt es eine Datumsaufteilung, zum einen Nebenkostenabrechnung (von…bis) und zum anderen Nutzungszeitraum (von…bis).
    Allem in allem sind es eine Nachzahlung von 200,00 € für diese 3 Monate, auf das Jahr hochgerechnet sind das 800,00 € Nachzahlung…. fällt das nicht schon unter eine bewusste Täuschung des Vermieters durch eine günstige Miete? (nur als Theorie)
    Vielen Dank im schönen Gruß

    Antworten
    • Hallo Herr Möller,
      wenn man nur in den Wintermonaten in der Wohnung lebt kommt es fast immer zu einer Nachzahlung. Im Sommer zahlt man auch Heizkosten für den Winter voraus. Entfällt die „Sommer-Ansparung“ kommt es häufig zu einer dicken Nachzahlung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  73. Hallo Herr Hundt,
    ich habe am 01.11.2012 von dem Energiedienstleister ista über meinen Vermieter eine Energie- und Betriebskostenabrechnung erhalten, welche sich auf den Abrechnungszeitraum vom 01.05.2010 – 30.04.2011 bezieht. In dieser wird eine Nachzahlung in der Höhe von knapp 200€ gefordert.
    Das Abrechnungsdatum in diesem Schreiben von der ista ist jedoch der 23.10.2012.
    Nun zu meiner Frage: Hat der Vermieter nun diese verspätete Nebenkostenanrechnung zu vertreten oder nicht?
    Vielen Dank für ihre Hilfe und Grüße
    Fritz

    Antworten
    • Hallo Fritz,
      die Ista kann ja nur abrechnen, wenn der Vermieter alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Wenn Sie sich auf die Verspätung nach §556 BGB beziehen, wird Ihr Vermieter Ihnen sicherlich schreiben wie die Verspätung zustande kam. Dann kann man weitersehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  74. Hallo Herr Hundt, wir sind am 28.02.2011 aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Nun haben wir am 28.09.2012 die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2011 – 28.02.2011 bekommen. Für diesen Zeitraum mussten wir eine Nachzahlung leisen. Nun knapp 2 Monate später am 22.11.2012 haben wir eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung für den gleichen Zeitraum 01.01.2011 – 28.02.2012 erhalten. Auf dieser Korrektur sollen wir noch einmal eine Nachzahlung leisten. Hätten wir überhaupt eine Nachzahlung der ersten Betriebskostenabrechnung leisten müssen, oder war der Anspruch darauf schon verjährt. Und wie verhält es sich mit der Nachzahlung der Korrektur, die wir jetzt bekommen haben. Wenn die Nachzahlung nicht gerechtfertigt war, ist es möglich, diese vom Vermieter zurückzufordern. Am Ende jedes Schreibens des Vermieters steht immer: Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, Nachforderungen aus diesem Wirtschaftsjahr in den kommenden Wirtschaftsjahren abzurechnen und nachzufordern. Wann können wir eigentlich mit dem Ende dieser Nachforderungen rechnen.
    Ich wäre ihnen über eine zeitnahe Antwort sehr dankbar Herr Hundt.
    Mfg. T.v.V.

    Antworten
  75. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich hoffe Sie können mir zu meiner Problematik weiterhelfen. Der Abrechnungszeitraum von Wasser und Heizung war vom 01.10.2011 bis 30.09.2012. Leider konnte ich zu dem Ablesungszeitraum nicht da sein, aufgrund eines vierwöchigen Praktikums in einer anderen Stadt. Des Weiteren konnte ich leider keiner Person meinen Schlüssel für diese Zeit anvertrauen. Die erste Karte eines Ablesungstermins habe ich noch erhalten und mich daraufhin gemeldet und der Firma meine Situation geschildert, die mir freundlich entgegen kam und meinte, dass sich ein Techniker bei mir melden würde und wir einen früheren individuellen Termin vereinbaren könnten. Außerdem meinten sie, dass wir das schon irgendwie hinbekämen. Es hat sich niemand bei mir gemeldet und als vom Praktikum wieder kam, hatte ich die zwei nächsten Ablesungsterminkarten im Briefkasten, auf die ich aufgrund meiner Abwesenheit nicht reagieren konnte. Nun habe ich eine Rechnung des Wärmeanbieters bekommen und soll 200 Euro nachzahlen und wurde 17 Euro jeden Monat hochgestuft. Der Wärmeanbieter meinte zu mir, dass das mein eigenes Verschulden sei und dass man jetzt keinen Techniker vorbei schicken könnte. Aber ich habe mich doch darum gekümmert
    Können Sie mir weiterhelfen und wäre ein Einspruch sinnvoll?
    Vielen Dank.
    Viele Grüße
    Susanne

    Antworten
    • Hallo Susanne,
      im Grunde müssen Sie natürlich irgendwie dafür sorgen, dass Ihr Briefkasten geleert wird und die Post Beachtung findet. Auf der anderen Seite wurden Sie jetzt (ja nur) geschätzt und zahlen mehr voraus. Mit der nächsten Ablesung klärt sich wieder alles. Wenn Sie jetzt zu viel nachgezahlt und für 2013 zu viel vorauszahlen, bekommen Sie mit der nächsten Abrechnung ein großes Guthaben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  76. Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgendes Problem:
    ich bin im Sept. 2011 in meine Wohnung gezogen und habe gestern (27.11.12) die Betriebskostennachzahlung bekommen. Ich muss über 500 Euro nachzahlen und bin schockiert.
    Ist es rechtens, dass ich die Abrechnung für 2011 auch erst gestern erhalten habe?! Und da ich mich nur 3 bis 4 Tage in der Woche in meiner Wohnung aufhalte und alleine dort wohne, ausserdem weder eine Spülmaschine noch eine Waschmaschine habe, ist das doch ein wirklich hoher Nachzahlbetrag. Können Sie mir vielleicht weiterhelfen? Ich danke Ihnen sehr.
    VG

    Antworten
    • Hallo Katharina,
      wenn Ihr Vermieter nach Kalenderjahren abrechnet, muss er Ihnen die Abrechnung bis Ende 2012 zustellen, damit liegt er in der Frist.
      Sie haben sicherlich den Banner oben gesehen, dort können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  77. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Nur eine Frage noch dazu: Mir wurde von der Versorgungsfirma für Wärme und Wasser gesagt, dass ich meine Nachzahlung nicht zurück erstattet bekomme, also dafür kein Guthaben für das Folgejahr erhalte. Das Geld wäre dann einfach weg. Ist das so richtig?
    Viele Grüße
    Susanne

    Antworten
    • Hallo Susanne,
      das würde mich wundern, im nächsten Jahr wird bei der Ablesung ein niedrigerer Wert festgestellt, sodass eine Rückzahlung auf Sie zukommen wird.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  78. Hallo! Tja, auch ich bin ein Ex-Mieter und habe ein Problem.
    Ich habe meine damalige Wohnung zum Ende Februar 2011 gekündigt, d.h. 2011 nur noch 2 Monate dort gewohnt.JETZT (27.11.12)kam die Nebenkostenabrechnung 2011 vom 01.01.-01.03.11(!).
    und nachzahlen soll ich natürlich auch.Muss ich das?
    Beste Grüße!

    Antworten
  79. Hallo Herr Hundt,
    also meinen Sie, das es nicht rechtens ist, wenn die Nachzahlung diesen Jahres 2012 von 200 Euro mit dem Folgejahr nicht verrechnet wird? Denn mir wurde gesagt, dass das Geld dann „einfach weg wäre“.
    Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich zur Jahresrechnung 2013 wieder geschätzt werde (so auch dieses Jahr 2012) und dass die Heizperiode bereits begonnen hätte und daher kein Wechsel mehr möglich sei.
    Kann ich denn nichts gegen die Nachzahlung und die Aufstockung meiner Vorauszahlung machen?
    Der Fehler lag doch nicht an mir, ich habe mich bemüht einen Termin mit dem Techniker zu finden, doch dieser gab mir eine falsche Auskunft und hat sich dann nicht mehr bei mir gemeldet. Könnte ich die Ablesungsfirma für ihren Fehler verantwortlich machen?
    Ich freue mich von Ihnen zu hören.
    Viele Grüße
    Susanne

    Antworten
  80. Hallo,
    ich habe eine Frage. Ich bin gerade an der Nebenkostenabrechnung für meinen Mieter. Er ist zum 12.01.2011 eingezogen. Von der Hausverwaltung habe ich die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten natürlich für das ganze Jahr bekommen.
    Es geht um folgendes:
    Allgemein-Strom (1/8)
    Hausmeister-Vergütung
    Hausreinigung
    Müllbeseitigung
    Grundsteuer
    Niederschlagswasser (dies wird ja monatlich berechnet)
    Straßenreinigung
    Gebäudeversicherung
    Haftplichtversicherung
    Können sie mir da helfen?
    Wird es eventuell geteilt durch 365 Tage * 354 Tage? Oder geteilt durch 12 Monate * 11 Monate + 20 Tage?

    Antworten
  81. Hallo,
    wir haben am 27.12. Heizöl bekommen. Die Rechnung wird 2013 unserer Vermieterin zugestellt.
    Wir erhalten meist die NK Abrechnung im April (Zeitraum 01.01. – 31.12). Die Frage ist, ob die Vermieterin uns die Kosten für die aktuelle Belieferung des Öl auf die NK Abrechnung 2012 drauf rechnen kann?
    Wie sieht die rechtliche Situation aus? Bezahlung der Kosten bei Leistungserhalt oder nach dem Zeitraum des Rechnungseingang?
    Vielen Dank vorab.
    Grüße
    Manuel

    Antworten
    • Hallo Manuel,
      die Erstellung der Abrechnung ist nach dem Abfluss- und Zuflussprinzip möglich. Im Normalfall wird das verbrauchte Heizöl abgerechnet und das hat nicht zwangsläufig mit der Bestellung oder der Bezahlung zu tun.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  82. Hallo Herr Hundt,
    ich bitte um Auskunft zu folgendem Problem:
    die Mieter eines Mehrfamilienhauses mit gewerblichem Anteil haben am 19.12.2012 die Nebenkostenabrechnung für 2011 erhalten, die sowohl formelle wie sachliche/rechnerische Fehler haben. Ich habe daraufhin für meine Abrechnung Widerspruch eingelegt und die Abrechnung für unwirksam erklärt. Die angeforderten Kopien (mit Zustimmung des Eigentümers) habe ich dann in mühevoller Kleinarbeit geprüft, da diese völlig unverständlich waren. Nachgefordert habe ich die Wartungskostenrechnung (Hinweis der Abrechnungsstelle) für 2010. Da diese Rg. sehr hoch war, hatte ich meine Zweifel und siehe da, es wurden Reparaturkosten ebenfalls abgerechnet. Die rechnung wurde mir am 4.1.2013 nachgereicht. Rechnungsdatum 01.09.2010. Abrechnungsperiode für die Heizung ist immer von Juli bis Juni des Folgejahres. Was stimmt hier nicht?
    Dann haben wir seit September 2010 für jeden Mieter Zähler für Strom und Wasser in der Waschküche. Die Verwaltung geht hin und ermittelt einen Durchschnitt (Ablesung d. Hausverwaltung
    am 30.11.2012) von 27 Monaten und glaubt, dass sie den Durchschnittswert berechnen kann.
    Bei der Grundsteuer nimmt er als Basis die heutigen Mieteinnahmen + NK – völliger Blödsinn!
    Meine Frage ist nunmehr welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich – muss ich überhaupt noch zahlen? Welche Fristen bestehen? Abrechnungszeitraum ist jeweils vom 1.1. bis 31.12. des Jahres.
    Ich weiss, das meine Frage sehr umfangreich ist, aber um diese Abrechnung zu verstehen, muss man ein Hochschulstudium besitzen.
    Danke für eine Antwort und freundliche Grüsse
    M. S.

    Antworten
    • Hallo Marlies,
      Sie haben Recht, Ihr Anliegen ist sehr komplex. Ohne die Unterlagen zu sehen, mag ich kaum etwas dazu schreiben. Sie haben sicherlich den Banner unter dem Artikel oben gesehen. Ich würde empfehlen, das Sie die Nebenkostenabrechnung dort prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  83. Hallo Herr Hundt,
    ich habe kurz vor Weihnachten 2012 meine Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2011 erhalten.
    Der Abrechnungzeitraum ist wie gesagt 2011 (01.07.2011 – 31.12.2011, da wir erst im Juli eingezogen sind). Nun sind in dieser Nebenkostenabrechnung auch Posten von 2012 dabei. Allem voran wurden die Heizkosten von 01.07.2011 – 30.06.2012 berechnet. Ist das richtig?
    Oder muss mein Vermieter die Heizkosten anteilig nur bis 31.12.2011 berechnen? Denn wie gesagt ist ja der Abrechnungszeitraum ausschließlich 2011.
    Zudem funktionierte die Heizung im Jahre 2011 mal nicht mehr. Der Techniker hat diese Störung dann behoben, es weiß aber keiner genau was er gemacht hat. 🙁 Auf der Rechnung des Technikers steht nur, dass die Störung behoben wurde. 🙁 Mein Vermieter sagt dass es sich hier um Beriebskosten handelt und dies wir (also Mieter) übernehmen müssen.
    Danke schonmal für Ihre Antwort. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
    Viele Grüße

    Antworten
  84. Hallo Herr Hundt,
    ich habe am 08.01.2013 meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.-30.09.2012 erhalten. In dieser Abrechnung taucht der Posten „Wartung Gastherme“ auf. Diesen Posten habe ich beanstandet, da in der oben genannten Periode keine Wartung stattfand und auch keine Wartung vom 01.10-31.12.2012 (wie mir meine Nachmieterin versichert hat). Nachdem ich dies meinem ehemaligem Vermieter mitgeteilt hatte, lautete seine Antwort, dass die Wartung erst im Januar stattfinden kann, da meine Nachmieterin nicht anzutreffen war. Ist dies rechtens?
    Und dann tauchen noch die Kosten für Treppenhausreinigung und Hauswart auf, von denen ich im letzten Jahr schon einen Nachweis verlangt habe. Der Nachweis stellte sich als Kopie der Lohnabrechnung für den Hausmeister heraus. Wie ich in einem Gespräch mit meinem Vermieter erfahren habe, hat er keinen Nachweis über tatsächlich erbrachte Leistungen. Muss ich also für die Leistungen zahlen?
    Vielen Dank vorab.
    Gruß Simon

    Antworten
    • Hallo Simon,
      die Lohnabrechnung des Hausmeisters ist erst einmal ein Nachweis, dass Geld gezahlt wurde. Aber der Vermieter sollte schon nachweisen können, welche Leistungen des Hausmeisters umlegbar sind. Falls dieser auch nicht umlegbare Arbeiten ausgeführt hat.
      Die Info mit der Wartung klingt für mich durchaus schlüssig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  85. Hallo,
    ich habe eine Frage,
    Ich bin Mieter einer Wohnung im 1.OG. Im Erdgeschoss befindet sich ein Ladengeschäft, welches ebenfalls vermietet ist. Es wird jetzt eine Umlage von je 180 Euro für beide Parteien für einen Winterdienst erhoben. Muss ich diese-in dieser Höhe-bezahlen? Die letzten Jahre habe ich selbst „Schnee geschoben“, jedoch möchte die Mieterin des Ladengeschäftes dies nicht. Somit wurde jetzt ein Winterdienst beauftragt. Wie kann ich mich verhalten?
    Über einen Tipp würde ich mich sehr freuen!
    Liebe Grüße Fam. Martin

    Antworten
    • Hallo Herr Martin,
      ich würde im ersten Schritt in den Mietvertrag schauen und prüfen was zum Winterdienst vereinbart wurde. Sind Sie als Mieter verantwortlich, kann der Vermieter nicht einfach den Vertrag einseitig ändern.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  86. Hallo Herr Hundt,
    habe da eine kleine Frage bezüglich unserer Nebenkostenabrechnung.
    Wir haben am 4.02.2013 die Nebenkostenabrechnung vom 30.06.2011 – 31.08.2012 in unserem Briefkasten. Die Nachzahlung beträgt 1040 €.
    Meine Frage: Ist es rechtens, dass wir die Nachzahlung für 2011 noch zahlen müssen und darf die Vermieterin uns 14 Monate abrechnen?
    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße

    Antworten
    • Hallo Kerstin,
      der Abrechnungszeitraum darf nie länger als 12 Monate sein. Die Nebenkostenabrechnung ist so formal fehlerhaft. Ob noch Leistungen aus 2011 berechnet werden dürfen, kommt auf die Lage des Abrechnungszeitraums im Jahr an und kann nicht pauschal beantwortet werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  87. Hallo,
    ich habe in sechs Jahren nur zweimal eine Nebenkostenabrechnung bekommen, also nur dann wenn ich was nachzahlen sollte.
    Jetzt habe ich die Wohnung gekündigt und mein Vermieter schickt mir im Gegenzug eine Androhung der fristlosen Kündigung, weil ich diesen Monat die Miete noch nicht gezahlt habe und noch Nebenkostenzahlung offen sind. Muss er mir nicht jedes Jahr eine Abrechnung schicken, auch wenn ich nix nachzahlen muss. Kann ich diese Abrechnungen von ihm noch verlangen.
    Er weiß ja nicht mal mehr das ich schon seit über sechs Jahren in seiner Wohnung wohne. Er dachte es sind schon zwei Jahre.
    Wie soll ich mich jetzt verhalten. Es gibt in der Wohnung Mängel welche nicht behoben werden, deshalb habe ich mir erlaubt mal die Miete zurückzuhalten um ihn mal wach zurütteln, da will er mir gleich mit ner fristlosen Kündigung drohen. Ich will ja sowieso ausziehen,aber mich interessiert halt die Abrechnung. Ich gehe nämlich davon aus das er die Guthaben eingestrichen hat.Sonst hätte er mir doch die Abrechnung jedes Jahr zugestellt. Oder?
    MfG
    Heike

    Antworten
  88. Hallo Herr Hundt,
    erstmal vielen Dank, dass Sie diesen Blog führen!
    Ich habe hier sehr viele hilfreiche Informationen gefunden, bin mir aber – was meine Angelegenheit betrifft – noch unsicher:
    Am 27.02.2013 fand ich meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 im Briefkasten (ohne Poststempel – persönlich eingeworfen).
    Das Schreiben ist datiert mit 26.02.2013.
    Telefonisch teilte mir meine Vermieterin mit, dass sie letztes Jahr (2012) längere Zeit krank gewesen sei und dass sie deshalb nicht dazu gekommen sei, die Nebenkostenabrechnung für 2011 zu erstellen.
    Ihr Schwiegersohn, „der Rechtsanwalt ist“, hätte ihr gesagt, dass man die Nebenkostenabrechnung aus Krankheitsgründen verspätet stellen kann.
    Stimmt das?
    Im Schreiben meiner Vermieterin steht nichts von „Krankheitsgründen“.
    Auch habe ich in 2012 nichts davon erfahren – erst jetzt: 2013 am Telefon.
    Muss ich die Nachforderung zahlen?
    Falls nein, muss ich irgendwie offiziell darauf reagieren?
    (Meine Vermieterin hat über mehrere Jahre keine Abrechnungen mehr erstellt. Da ich im Januar zum 30.04.2013 gekündigt habe, vermute ich, dass sie „retten will, was noch zu retten ist“…)
    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie die Zeit haben, meine Fragen zu beantworten.
    Vielen Dank!
    Viele Grüße
    Monika

    Antworten
  89. Hallo Herr Hundt,
    leider konnte ich bei der Menge an Kommentaren keine Antwort auf meine Situation finden. Ich wohne seit 01.05.2012 in meiner Wohnung und habe weder bis Dato keine Betriebskostenabrechnung bekommen noch kam mal jemand vorbei zum Heizung ablesen. Sollte ich meinen Vermieter, der im Nebenhaus wohnt mal ansprechen? Ich gehe stark davon aus das ich was wieder bekomme, da ich kaum zu hause bin eigentlich nur zum schlafen! Und deswegen würde ich gern mal eine Abrechnung bekommen, denn es sind jetzt schon 13 Monate vergangen

    Antworten
    • Hallo Loreen,
      für die Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2012 hat der Vermieter bis Ende 2013 Zeit. Sie können gerne nachfragen, aber der Vermieter hat grundsätzlich noch Zeit.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  90. Hallo, auch ich konnte keine passende Antwort auf meine Frage finden und stelle sie mal hier.
    Wir sind am (meine Frau und Kind und Ich) laut Mietvertrag am 01.01.2013 in die Wohung eingezogen, konnten aber 2 Tage vor Weinachten in die Wohnung schon einziehen, bzw sind am 22 mit dem Umzug fertig geworden und haben vorher ein ÜbergabeProtokoll mit dem Stand vom Heizöl und Strom unterschrieben worauf auch vermerkt ist das wir die Zählerstände vom Vormieter mitübernehmen und wurden nicht wirklich darüber aufgeklärt was genau damit gemeint ist.
    Am 08.05.2013 wurden dann die Zählerstände abgelesen und auf dem Ableseprotokoll standen noch die Vormieter drauf sowie waren einige Heizungen mit 0,00000 für das Vorjahr aufgeführt.
    Nun kam die Nebenkostenabrechung in der unser Abrechnungszeitraum 01.01.2013 – 30.04.2013 steht und dort verlangt nun unser Vermieter das wir über 900 Euro an Heizkosten nachzahlen sollen…insgesamt hätten wir für den Zeitraum von 3,5 Monaten 1685 Euro an Heizkosten (30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten) verursacht, und müssten nun (nach Abzug der vorrauszahlungen) noch 850,04 Euro nachzahlen.
    Mir erscheint dieser Betrag doch schon recht hoch, auch alleine schon daran das es bei der Übergabe keinerlei Zählerstände für die Betriebskosten gab (keine Heizung und/oder Wasserzähler) . Ferner wurde von unsreren Vermietern in den Monaten November und Dezember Renovierungsarbeiten durchgeführt und die Wohnung bezugsfertig gemacht.
    Nun miente der Vermieter das es einen enormen hohen Verbrauch gegeben hätte an Heizöl (wobei Warmwasser normal geblieben ist und auch über den Brenner und HEizöl läuft) und wir ja unterschrieben hätten das wir die Zählerstände vom Vormieter mit übernehmen, und dementsprechend diesen Betrag nun zahlen müssen….
    In den 3 Jahren davor haben wir in 3 Jahren ( und das Jahr davor hatten wir einen schlimmen Winter) nicht annähernd soviel zusammen gezahlt als nun in 3 , 5 Monaten,….
    Ausserdem wurde die erste Abrechnung zurückgezogen, weil dort die Gebäudeversicherung zu niedrig angegeben war…nun haben wir eine korrigierte bekommen die einen weitaus höheren Betrag aufweist…Farge ist das Vorgehen so rechtens?
    Danke im Vorraus
    Martin

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  91. Hallo, Herr Hundt,
    mein Vermieter hatte mir letztmalig eine Nebenkostenabrechnung im Dezember 2010(!). gestellt. Heute nun (Juli 2013) wurde mir von Ihm eröffnet, daß ich für die letzten 3 Jahre eine Stromnachzahlung von 200€ zu leisten wäre.
    Ich gehe Ihren Informationen zufolge davon aus, daß ich maximal eine Nachzahlung für die letzten 12 Monate akzeptieren müßte?!
    Eine kurze weitere Frage: mit der erwähnten erst- und bisher auch letztmaligen Abrechnung 2010 wurden 70€ Wartungspauschale für einen kleinen Unterbauboiler verlangt. Schon damals hatte ich moniert, daß keinerlei Wartung erfolgt sei, dann aber – um Ärger zu vermeiden – doch gezahlt. Auch in den zurückliegenden 3 Jahren ohne Abrechnung wurde dieser nie gewartet. Wäre also eine weitere Berechnung dieser „Pauschale“ rechtens?
    Freundliche Grüße!
    //Daniel

    Antworten
  92. Hallo,
    meine Tochter ist im April 2012 aus ihrer Wohnung ausgezogen. Jetzt bekam sie einen Brief mit der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2012 – 01.04.2012 Die Abrechnung wurde aber erst im Juni verschickt und sie soll bis 1.Juli die Nachzahlung von über 200,00€ bezahlen.
    Muss die tun die 12 Monate sind doch um, oder?
    Vielen Dank
    marita

    Antworten
  93. Hallo Herr Hundt,
    mir wurden die ganzen Heizkosten (Immisionsmessung, Verbrauchsabrechnung, Kundendienst, Strom f. Heizung) und auch Nebenkosten fürs ganze Jahr berechnet obwohl ich nur vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 in der Wohnung gewohnt habe! Ist dies Zulässig!????
    Diese kosten muss der Vermieter doch Anteilsmäßig berechnen!?
    Vielen Dank für schnelle Antwort!
    Gruß
    Oliver

    Antworten
  94. Hallo Herr Hundt,
    meine Vermieterin hat mit am 01.08.2014 die Nebenkostenabrechnungen für 2012 und 2013 übergeben.
    Ist es jetzt so, dass ich die Abrechnung für 2012 definitiv nicht mehr bezahlen muss? Oder gibt es eine Frist, z.B. Abrechnung der Stromversorger o.ä. die eine so späte Erstellung der Nebenkosten rechtfertigt.
    Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfe.
    D. Flemming

    Antworten
  95. Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen seit Dezember 2013 in unserer aktuellen Wohnung und haben nun die Betriebskostenabrechnung für 2013 bzw. anteilig für den Monat Dezember erhalten. Es wird eine Nachzahlung von 69,20 € ausgewiesen. Ab dem 1.11.2014 werden zudem „auf Grund des Abrechnungsergebnisses“ um 64€ auf 284€ erhöhte Nebenkosten fällig. Ist eine Nebenkostenerhöhung in diesem Umfang zulässig, wo man davon ausgehen kann dass die Heizkosten (61,56€) in diesem Monat etwa das Doppelte des Jahresdurchschnitts betragen (Stichwort Gradtagszahlen)?
    Zudem sind wir bereits 7 Tage vor Beginn der Abrechnungsperiode / des Mietverhältnisses am 1.12.2013 eingezogen (nämlich am 23.11.2014) und zum Einzug fand auch eine Zwischenablesung statt. Demnach verteilen sich die angefallenen Nebenkosten im Grunde nicht auf 31 sondern auf 38 Tage.
    Ist es richtig, dass man auch als Mieter das Recht hat, mittels schriftlicher Erklärung eine angemessene Nebenkostenvorauszahlung festzulegen? Unter Beachtung des tatsächlichen Verbrauchszeitraums und der als zum Jahresmittel überdurchschnittlich anzunehmenden Heizkosten halte ich jegliche Erhöhung für unangemessen. Zu welchem Vorgehen können Sie mir raten?
    Viele Grüße
    Sabine

    Antworten
    • Hallo Sabine,
      Sie haben natürlich Recht, die Erhöhung ist absurd – es kann nicht nur von einem Wintermonat ausgegangen werden. Ich vermute es handelt sich um einen Fehler der Hausverwaltung. Sprechen Sie den Verantwortlichen darauf an und dieser wird sicherlich einlenken.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  96. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Ich habe bei der Hausverwaltung telefonisch nachgefragt, und es handelte sich tatsächlich um Versehen.
    Viele Grüße
    Sabine

    Antworten
    • Hallo Sabine,
      schön das es sich aufgeklärt hat. Oft hilft es einfach, wenn man die Verwaltung / den Vermieter auf die mögliche Unstimmigkeit anspricht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  97. Ich bin am 30.06.2012 aus einer Wohnung ausgezogen. Ich habe mit heutigem Datum (16.09.2014) die Nebekostenabrechnung für das Jahr 2012 bekommen und soll nachzahlen. Habe ich das richtig verstanden, dass gem. § 556 BGB die Abrechnung bis zum 31.12.2013 mir hätte vorliegen müssen? Was kann ich jetzt tun? Das Haus hat im Jahre 2012 nach meinem Auszug den Besitzer gewechselt. Dieser hat jetzt die Abrechnung geschickt. Vielen Dank!

    Antworten
  98. Hallo,
    habe am 01.05.2014 eine Wohnung gekauft. Die Familie vor mir war eine 5 köpfige Familie und haben dementsprechend hohe Heiz und Wasserkosten.
    Jetzt berechnet die Hausverwaltung meine Nebenkosten für 2015, nach verbrauch vom Vorbesitzer wie 2013. Meine Frage wäre darf die Hausverwaltung von Vorbesitzer Verbrauch aus gehen?
    Wie kann ich da vorgehen?
    Es geht um eine Erhöhung von 420 Euro auf 577 Euro monatlich.
    Mit besten dank.

    Antworten
    • Hallo Bekir,
      es handelt sich um eine Vorauszahlung. zu viel gezahltes Hausgeld bekommen Sie zurück. Unabhängig davon könnten Sie die Verwaltung bitte das Hausgeld anzupassen, da Sie offensichtlich weniger verbrauchen werden. Der Wirtschaftsplan wird sich nach Ihre ersten Abrechnung einsprechend einpendeln.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  99. Sehr geehrter Herr Hundt,
    kann der Vermieter in den Betriebskostenabrechnungen die SOLL Vorauszahlungen für die VZ berechnen?
    Werde aus den Artikeln im Internet nicht schlau.
    Vielen Danke
    Holger M.

    Antworten
  100. Guten Tag,
    ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung die ich selbst bewohne.
    Meine Frage: wie lange darf sich ein Verwalter Zeit lassen , eine anteilige Aufstellung der Kosten
    für die Handwerkerleistungen ( Hausmeister u.a ) etc. zu erstellen.
    Ich musste bereits beim Finanzamt um Ausschub bitten.
    Habe bisher trotz Schreiben an den Verwalter nichts erhalten ( Stand 17.06.2015 ), nicht mal eine Antwort. Dieser Verwalter wurde vom damaligen Bauherren eingesetzt, ohne das wir gefragt wurden.
    Jeder kann doch bestimmte Kosten für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
    Vielen Dank für Hinweis !!

    Antworten
    • Hallo Andreas,
      in der Praxis werden die wenigsten Eigentümer die Hausgeldabrechnung bis Ende Mai vorliegen, das ist ganz normal.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  101. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich hätte eine Frage zu dem Abrechnungszeitraum der Heizkosten.
    Wenn eine Whg. zum 01.01. bezogen wurde, gilt dann dieser Tag auch gleichzeitig als Stichtag für den Berechnungszeitraum? Wenn der Berechnungszeitraum sich auf den Versorger bezieht, also den Angaben des Energieversorgers, ist in diesem Fall der Vermieter verpflichtet dieses dem Mieter schriftlich mitzuteilen, oder muss es sogar Bestandteil des Mietvertrages sein?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    R.B

    Antworten
    • Hallo R.B.,
      der Abrechnungszeitraum muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen und auch nicht mit dem Einzug des Mieters. Wenn Sie einen anderen Abrechnungszeitraum als das Kalenderjahr vermuten, sollten Sie den Zeitraum beim Vermieter erfragen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  102. Hallo,
    in unserem alten Miethaus mussten wir den Schornsteinfeger selbst bezahlen.
    Der Schornsteinfeger war Anfang dieses Jahre bei uns und hat seine Tätigkeiten ausgeführt.
    Er kommt nur einmal im Jahr, was heißt dass die Leistungen von Januar bis Dezember sind.
    Wir sind allerdings im Juni aus diesem haus ausgezogen.
    Muss der gesamte Betrag von uns übernommen werden oder können wir die Monate Juli bis Dezember auf
    den Vermieter abtreten?

    Antworten
  103. Hallo,
    Wir sind seit 01.07.2014 umgezogen. Ich habe am 30.12.2015 die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten. Es wurde der Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.06.2014 berechnet, was auch so richtig ist. Auf der Abrechnung steht aber ein Abrechnungszeitraum vom ganzen Jahr 2014. Meine Frage ist nun, was zählt für die Verjährung offiziell, der Zeitraum an dem nur abgerechnet werden kann bzw der Mietvertrag wirklich lief oder das was auf der Abrechnung steht. Muss ich zahlen oder hat mjr der ehemalige Vermieter die Abrechnung zu spät zugesendet?
    Vielen Dank im Voraus.
    Gruss N.Hammer

    Antworten
    • Hallo Norbert,
      die Nebenkostenabrechnung kam offensichtlich innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist. Entscheidend ist der gesamte Abrechnungszeitraum und nicht Ihr Auszugsdatum.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  104. Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe vom 01.09.2014 bis 31.01.2015 in einer Wohnung gewohnt. Nun bekam ich eine Nebenkostenabrechnung (zugestellt am 10.03.2016) für den Gesamtabrechnungszeitraum 01.09.2014-31.08.2015.
    Ist es rechtens, eine Nebenkostenabrechnung für diesen Zeitraum zu erstellen, wenn dies nicht gesondert im Mietvertrag vereinbart worden ist? Muss ich die Nachzahlung an meine Vermieterin entrichten, obwohl mein Auszug nun schon über ein Jahr her ist?

    Antworten
    • Hallo Eva,
      die Festlegung des Abrechnungszeitraumes obliegt in meinen Augen dem Vermieter. Die Abrechnungsfrist ist eingehalten, daher ist es doch nur fair, die „verbrauchten / genutzten“ Nebenkosten auch zu bezahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Dennis,
        in den 5 Monaten, in denen ich in dieser Wohnung gelebt habe, war ich so gut wie nie zuhause.
        In meiner Nebenkostenabrechnung sind natürlich nicht nur die Betriebskosten abgerechnet sondern auch die Heizkosten. Meine Wohnung war so gut wie immer kalt und ich soll Heizkosten nachzahlen. Mir kommt meine ganze Abrechnung etwas komisch vor. Ich bin fest davon überzeugt, dass eine Partei mehr im Haus gewohnt hat, dann wurden unterschiedliche Verteilerschlüssel verwendet etc.
        Gibt es einen Ansprechpartner, an den ich mich zur Prüfung wenden kann? Ich hab nämlich von Nebenkostenabrechnungen so gut wie keine Ahnung.

        Antworten
  105. Hallo Her Hundt,
    unser Vermieter hat die NK Abrechnung 2014 uns nicht fristgerecht zugesandt, sodass wir von unserem Zurückbehaltungsrecht gebraucht gemacht haben.
    Seit März 2016 zahlen wir nun nur noch die Kaltmiete an Ihm.
    Nichtsdestotrotz hat er uns nun eine NK Abrechnung 2014 im Juli 2016 übermittelt (Datum auch so hinterlegt in der Abrechnung). Hier soll angeblich eine Nachforderung resultieren. Die Abrechnung ist voller Fehler- was auch der Vermieter weiß.
    Der Vermieter will nun von uns innerhalb von 10 Tagen die nicht gezahlten Nebenkosten (März 16 – dato) nachträglich bekommen.
    Darf er das? Wenn ja, auf welcher Grundlage bezieht er sich. Oder kann ich die Nebenkosten immernoch zurückbehalten und ihm diese nicht überweisen.
    Hat er Recht darauf die Nebenkosten nachträglich zu erhalten.

    Antworten
    • Hallo Frau M.,
      Sie haben die Nebenkostenvorauszahlung „zurückgehalten“ und nicht gemindert bzw. gekürzt. „Zurückhalten“ sagt schon, dass Sie die irgendwann zahlen müssen, nämlich dann, wenn Ihnen die Nebenkostenabrechnung vorliegt.
      Bitte lassen Sie sich dazu ggf. rechtlich beraten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  106. Lieber Herr Hundt,
    vielen Dank, dass Sie sich so viel Zeit zur Beantwortung aller Fragen nehmen!
    Auch in meinem Fall geht es um den Abrechnungszeitraum. Meine erste Abrechnung war auf den 01.03.11-28.02.12 bezogen.
    Danach habe ich eine Abrechnung vom 01.01.13-31.12.13 erhalten und somit wurde das Jahr 2012 nicht abgerechnet und ich habe die Abrechnung in dem Glauben bezahlt, sie sei für das Jahr 2013. Von der neuen Verwaltung habe ich dann eine weitere Abrechnung für das Jahr 2013 erhalten und es wurde mir mitgeteilt, dass die Abrechnung zuvor wegen eines Systemfehlers falsche Daten gehabt habe.
    Der Fehler wurde im Nachhinein (am 18.08.14 ,also außerhalb der 12-monatigen Frist) korrigiert.
    Muss die zweite Abrechnung nun auch von mir beglichen werden?
    Vielen Dank im Voraus für!
    Beste Grüße,
    Carolin F.

    Antworten
      • Hallo,
        nein, die Abrechnungen kamen recht unregelmäßig und mir waren die Zeiten nicht ganz klar. Ich habe in dem Glauben bezahlt, es sei die Abrechnung von 2013 gewesen, 2012 wurde nur teilweise in der Abrechnung zuvor abgedeckt.
        Letzten Endes ist es wohl nur ein falsches Datum gewesen, dass am 18.08.14 korrigiert wurde.

        Antworten
  107. Meine Mieter sind in März 2015 eingezogen. Soll ich die umlagefähige Kosten + Strom + Grundsteuer durch zwölf Kalendermonate teilen und dann die 10 Monate berechnen? Somit wäre die Nebenkostenabrechnung für 2015 abgeschlossen? Oder muss ich die Nebenkostenabrechnung vom 1.3.2015 bis zum 28.2.2016 machen?

    Antworten
    • Hallo Barbara,
      nach diesen Fragen kann ich Ihnen leider nur raten, dass Sie eine Hausverwaltung mit der Verwaltung der Wohnung / des Hauses zu beauftragen sollten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  108. Sehr geehrter Herr Hundt,
    in meinem Sachverhalt wurde der Abrechnungszeitraum ebenfalls umgestellt. Die Kosten für die Umstellung wurden in der Nebenkostenabrechnung mir auferlegt. Ist das richtig? Sind die Kosten für die Umlegung des Zeitraums umlagefähig? Konnte dazu leider nichts finden.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Barbara H.

    Antworten
      • Hallo,
        in der Rechnung der Firma, die Strom und Warmwasser abrechnen stehe als Betreff: Umstellung des Abrechnungszeitraumes. Die Kosten hat die Firma meinem Vermieter in Rechnung gestellt und er dann über die NKAbrechnung mir.
        Das resultiert daher, dass das Haus erst mitten im Jahr den Eigentümer gewechselt hat und deshalb von Juni 2015 bis März 2016 abgerechnet wurde.
        Weswegen diese Kosten nun in der Nebenkostenabrechnung auftauchen erschließt sich mir nicht. Bin unsicher, ob das umlagefähige Kosten sind oder der neue Eigentümer die selbst tragen muss.
        Viele Grüße,
        Barbara

        Antworten
  109. Hallo Herr Hundt,
    ich bin am 26.08.2016 in meine aktuelle Wohnung gezogen und habe nun eine, auf den 16.09.2017, datierte Abrechnung für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2016 erhalten. Dies ist entsprechend fristgemäß. Aber ich habe mit meiner Abrechnung folgendes Problem:
    1. Ich soll bei den Heizkosten 1500 Einheiten in den 36 Tagen verbraucht (oder anders ausgedrückt 70 € verheizt) haben. Was natürlich mit unbenutzten Heizungen bei deutlich über 20 °C Außentemperatur extrem unwahrscheinlich ist.
    2. Es sind Wasserkosten, Kosten für Wasserzähler, Ablesung und Entwässerung nach Kubikmeter aufgeschlüsselt. Da ich aber in diesem Abrechnungszeitraum nicht der einzige Mieter der Wohnung war und die Wohnung zusätzlich mehrere Monate leer stand, müsste doch dennoch ein Tagesschlüssel mit angewendet werden. Liege ich da falsch?
    Ich habe von meinem Vermieter nun eine Korrektur verlangt, dennoch besteht dieser auf den aus der inhaltlich falschen Abrechnung erhöhten monatlichen Anteil der BK und HK. Ist dies legitim?

    Antworten

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