Notgeschäftsführung des einzelnen Wohnungseigentümers – Befugnisse und Grenzen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen alle Wohnungseigentümer im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung einvernehmlich zusammenwirken. Dies ist der Idealfall. Dieser Mitwirkungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers stehen aber auch Rechte gegenüber. Ist ein Wohnungseigentümer mit einer Mehrheitsentscheidung der Gemeinschaft nicht einverstanden, kann er einen Beschluss anfechten (§ 23 IV WEG) und dessen Zweckmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen. Gleichermaßen kann der einzelne Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gerichtlich verpflichten, im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwas Bestimmtes zu tun …

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Wer kann als Hausverwalter bestellt werden und wer nicht?

Der Hausverwalter ist nicht nur der gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft; er präsentiert die Gemeinschaft auch nach außen und ist letztlich deren Aushängeschild. Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum verkaufen möchte, dürfte bei einem inkompetenten oder chaotisch veranlagten Hausverwalter Schwierigkeiten haben, einen Kaufinteressenten für den Kauf zu begeistern. Es steht den Wohnungseigentümern frei, überhaupt einen Hausverwalter zu bestellen (§ 20 II WEG). Soweit ein Eigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt, muss er …

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Der Scheinverwalter – was ist das, welche Rechte hat er und welche haben die Eigentümer?

Das Thema ist heikel und oft Gegenstand heftiger Diskussionen. Zunächst: Der Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Verwalter) wird üblicherweise und regelmäßig in einer Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt und damit zum Hausverwalter bestellt. Seine Amtszeit dauert, – wenn er erstmals nach der Begründung von Wohnungseigentum bestellt wird,- bis zu 3 Jahre, ansonsten und bei Wiederwahl bis zu 5 Jahre. Er kann wiederholt bestellt werden. Zur wiederholten Bestellung ist jeweils ein erneuter Beschluss der …

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Schaden am Sondereigentum durch Gemeinschaftseigentum

Problembeispiel: Das Dach einer Wohnungseigentümeranlage ist undicht. Eindringendes Regenwasser hat die Tapeten in der Wohnung eines Wohnungseigentümers durchfeuchtet. Wer bezahlt den Kostenaufwand für die Schadensbeseitigung und die neuen Tapeten für die Wohnung? Oder: Das Hauptwasserrohr platzt und setzt die EG-Wohnung eines Wohnungseigentümers unter Wasser. Zunächst: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum …

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