Nebenkostennachzahlung in Raten bezahlen – geht das?

Wenn zwischen Vermieter und Mieter eine monatliche Vorauszahlung der Betriebsnebenkosten vereinbart wird, so ist der Vermieter nach § 556 BGB dazu verpflichtet, jährlich über die Nebenkosten abzurechnen und die tatsächlichen Kosten mit den geleisteten Vorauszahlungen der Mieter zu verrechnen. Der Vermieter muss ein eventuelles Guthaben aufseiten des Mieters an diesen zurückzahlen und ebenso ist der Mieter zur Nebenkostennachzahlung verpflichtet, wenn seine geleisteten Zahlungen geringer ausgefallen sind, als der tatsächliche Verbrauch. …

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