Abweichung der Wohnfläche bei Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Rechtssprechung, dass der Mieter eine Abweichung der Wohnfläche von weniger als 10% von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche hinnehmen muss.
Jüngst wurde nun entschieden, dass diese Regelung auch bei Mieterhöhungen gilt. Das vermieterfreundliche Urteil (BGH VIII ZR 205/08) setzt die vertraglich vereinbarte Wohnfläche als Maßstab für Mieterhöhungen an, wenn diese um weniger als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht.

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