Diese Frage stellt sich jede Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn es darum geht einen neuen Hausverwalter zu bestellen oder die Bestellung der derzeitigen Hausverwaltung zu verlängern. Im Wohnungseigentumsgesetz ist geregelt, dass ein Verwalter höchsten für 5 Jahre bestellt werden darf. Wurde das Wohnungseigentum neu begründet, darf sich die Erstbestellung auf höchstens 3 Jahre belaufen. Die Eigentümer sollen hier vor den unschönen „Machenschaften“ einiger Bauträger geschützt werden. Viele Bauträger verwalten Ihre Objekte in der ersten Zeit selbst, bzw. lagern die Verwaltung an „Kooperationsunternehmen“ aus. Hier ist nicht nur die Preisgestaltung fraglich, sondern auch, in wie weit der Hausverwalter die Gemeinschaft gegenüber dem Bauträger vertreten kann und will. Heiß diskutiert, wenn es zum Beispiel um das Thema Baumängel geht.
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von Dennis Hundt